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RI XIV Maximilian I. (1486/1493-1519) - RI XIV,4,1

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KM verschreibt den Brüdern Heinrich und Sigmund Gfen zu Hardegg einstweilen bis zur Rückstellung der Maut von Grein oder des Pfandschillings von 70.000 flRh einige Schlösser und Hften: (1) Kr Friedrich III. hat seinen Räten Heinrich und Sigmund Gfen zu Hardegg und im Machland die Maut zu Grein für 70.000 flRh verschrieben. KM mußte den Brüdern diese Maut nach dem Tod Kr Friedrichs III. auf dringendes Ersuchen der österreichischen Landschaft wieder entziehen. - (2) KM hat mit den Gfen Heinrich und Sigmund jüngst folgenden endgültigen unwiderruflichen Vertrag gemacht: KM kann den Brüdern gegenwärtig die Maut Grein nicht überlassen; er übergibt den Brüdern dafür einstweilen die Gft Weitenegg (bei Melk / Niederösterreich), die Hft Ebenfurth (bei Wiener Neustadt), Strechau (bei Rottenmann / Steiermark) und Falkenstein (in Oberösterreich) samt allem Zubehör als rechtes Pfand zur Nutzung, bis den Brüdern die Maut Grein zurückgestellt werden kann, oder bis ihnen die 70.000 flRh in barem Geld zurückgezahlt werden. - (3) Die beiden Gfen von Hardegg sollen die Gft Weitenegg und die Hften Ebenfurth, Strechau und Falkenstein samt ihren zugehörigen Märkten, Dörfern, Häusern, Hofstätten, Landgerichten, Renten und Zinsen innehaben und zu den üblichen genannten Bedingungen nutzen. - (4) KM und dessen Erben werden die Gfen von Hardegg in diesen vier Hften gegen jede Gewalt innerhalb und außerhalb des Rechtsweges schützen. Die Entziehung der Maut zu Grein soll den alten Pfandbriefen der Gfen von Hardegg um 70.000 flRh keinen Eintrag tun, so daß sie weiterhin in allen Punkten gültig bleiben wie vor der Entziehung der Maut. - (5) Wenn KM und dessen Erben den Gfen von Hardegg die Maut Grein zurückstellen oder den Pfandschilling von 70.000 flRh zurückzahlen, werden die Gfen KM oder dessen Erben die vier genannten Hften samt allem Zubehör zurückstellen. Ynnsprugk 1. February 1502.

Überlieferung/Literatur

RE: Wien HKA, gb 12, fol. 10 ff.=51 ff. - NB: Vgl. dazu auch RI XIV, 1/1, Nr 421, 434, 436 und 440-442.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XIV,4,1 n. 16002, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1502-02-01_4_0_14_4_0_170_16002
(Abgerufen am 28.03.2024).