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RI XIV Maximilian I. (1486/1493-1519) - RI XIV,4,1

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KM an alle Richter und Pfleger in der Gft Tirol: Die Forstknechte haben bisher alles Wildbret, das umgekommen ist, für sich behalten. KM wünscht nicht, daß dies weiter so gehalten wird. - KM befiehlt, dies den Forstknechten zu verbieten. Das umgekommene Wildbret ist den Richtern und Pflegern abzuliefern, die darauf achten sollen, daß das Wild von niemandem gejagt und auf leichtfertige Weise gefällt wird. Ynnsprukg an der Hl. Dreyer Kunigen tag 1502.

Überlieferung/Literatur

RE: Innsbruck TLA, kb 1502/X/25, fol. 22.

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Empfohlene Zitierweise

RI XIV,4,1 n. 15869, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1502-01-06_5_0_14_4_0_36_15869
(Abgerufen am 28.03.2024).