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RI XIV Maximilian I. (1486/1493-1519) - RI XIV,4,1

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KM beurkundet den sogenannten Niederösterreichischen Vertrag mit Georg Gossembrot: Seit dem Tode Kr Friedrichs (III.) hat KM viele Widerstände von den Feinden des Reiches ertragen müssen, die auch Stände und Untertanen KMs bedrängten. Um den Ungläubigen, welche die Christenheit und vor allem KMs Erblande täglich schädigen, Widerstand zu leisten, hat KM die Erblande schwer erschöpfen müssen. So konnte die bisherige Ordnung der Hofkammer nicht aufrechterhalten werden. KM hat nun mit den Reichsfeinden Frieden zustande gebracht und will auch seine Untertanen von ihren Lasten gegen die Türken befreien, wozu eine neue Ordnung nötig ist. Eine solche Ordnung der oberösterreichischen Länder (Tirol und die Vorlande) hat KM bereits aufgerichtet zum Unterhalt der Kgin (Bianca Maria), des Innsbrucker Regimentes sowie zur Auslösung des Silbers (Bergwerke) und zur Bezahlung der Schulden der oberösterreichischen Länder (Oberösterreichischer Vertrag ddo 1501 August 28 Innsbruck = Nr 12393). Ebenso hat KM einige Ordnungen zum Unterhalt seines stats (Haushalts) und des verordneten Regimentes der niederösterreichischen Länder gemacht und seinen Rat und Pfleger zu Ehrenberg, Georg Gossembrot, bewogen, zum Nutzen KMs und seiner Länder den nachfolgenden dreijährigen Vertrag anzunehmen und zu vollziehen: (1) Gossembrot soll von heut an drei Jahre lang jeden Monat KMs Pfennigmeister Sebastian Hofer 1.000 flRh, also 12.000 flRh jährlich geben. Damit soll der Pfennigmeister durch den Verweser des Küchenmeisteramtes, Jörg Knaben, die kgl. Tafel, die Truchsässen mit ihren Personen und alle, die in die kgl. Kammer, Gardarobe, Küche, Keller und Lichtkammer gehören, versorgen und darüber Rechnung legen. - (2) Ferner soll Gossembrot dem Kammerschreiber Hieronymus Haller drei Jahre lang jährlich 12.000 flRh geben, über die KM persönlich frei verfügen kann. - (3) Außerdem soll Gossembrot dem genannten Pfennigmeister drei Jahre lang jährlich 20.000 flRh geben, womit KMs 200 pferd officier besoldet werden sollen; für jedes Pferd werden 100 flRh aufgewendet. - (4) Weiters soll Gossembrot dem Pfennigmeister drei Jahre lang jährlich 2.000 flRh geben zur Hofkleidung für die 200 Pferdeoffiziere (Garde), welche der Kleidung der kgl. Stalldiener gleichen soll. - (5) Gossembrot soll auch dem Pfennigmeister pro Monat für Botenlöhne am Hof 200 flRh geben, also 2.400 flRh pro Jahr. Das Geld soll nach Anweisung des Verwalters der Hofboten ausgegeben werden. Dazu kommen an weiteren Botenlöhnen noch 1.250 flRh an jedem Quatember, also 5.000 flRh pro Jahr. - (6) Da KM viel reisen muß, hat er einen Hofrat nach Innsbruck verordnet, der in seiner Abwesenheit die vorfallenden Sachen behandeln soll. Zum Unterhalt des Hofrates soll Gossembrot dem Pfennigmeister drei Jahre lang alle Quatember 1.500 flRh, also 6.000 flRh pro Jahr geben. - (7) Alle vorgenannten Summen, zusammen 47.400 flRh (dazu noch 12.000 flRh für KM persönlich laut Punkt 2), darf der Pfennigmeister nur an die genannten Stellen und an sonst niemanden auszahlen - auch nicht auf KMs Befehl. Was der Pfennigmeister darüberhinaus ausgibt, soll ihm bei der Abrechnung nicht anerkannt werden, wie er das KM und Gossembrot zugesagt hat. - (8) Für das neugegründete niederösterreichische Regiment zu Linz, das Hofgericht zu Wiener Neustadt, das lantsrecht zu Wien und den österreichischen Kanzler zu Wien soll Gossembrot drei Jahre lang jährlich 11.200 flRh ausgeben; was übrig bleibt, geht an die Wiener Hauskammer. - (9) Weiters soll Gossembrot jedes Jahr dem Zahlschreiber der niederösterreichischen Hauskammer zu Wien für Schlösser, Städte, Fischerei und Zeugmeisterei vor allem für das Geschützwesen 17.000 flRh geben; dazu noch 7.000 flRh für Waidwerk und Falknerei. Über die Verwendung des Geldes im Einzelnen wird KM der Hauskammer Anweisung geben. - (10) Auch soll Gossembrot wenn möglich jedes Jahr bis zum Ablauf dieses Vertrages von den gemeinen Schulden, die KM außerhalb der furstenschuld hat, 26.000 flRh abzahlen laut gesonderter Befehle KMs; ein solcher Befehl muß von KM, einem Herrn der Hofkammer und von KMs verordnetem Sekretär und Buchhalter der Hofkammer unterschrieben sein (es folgt ein Befehlsformular KMs und das Formular einer Zustimmung und Anweisung Gossembrots). - (11) Alle diese Ausgaben zusammen belaufen sich im Jahr für Gossembrot auf 120.600 flRh. Dafür hat KM Gossembrot und seinen Erben alle Renten, Nutzungen, Gülten, Gefälle etc. von KMs Schlössern, Zöllen, Mauten, Aufschlägen und Ämtern in den nö Landen, nämlich in Österreich ob und unter der Enns, Steiermark, Kärnten, Krain, Istrien, Karst und Möttling verschrieben, so wie sie von den fünf Vizedomen dieser Länder eingenommen werden; dazu noch alle Einnahmen der (exemten) Ämter zu Aussee, Gmunden, Eisenerz und Vordernberg sowie die Aufschläge zu Engelhartszell, Laibach, im Kanaltal und bei Tarvis samt Zubehör, sowie Fron und Wechsel, die KM von seinen nö Bergwerken zufallen. Dies alles dürfen Gossembrot oder seine Erben drei Jahre lang einnehmen und nach Belieben verwenden. - (12) Um Gossembrot dadurch an seinen sonstigen Geschäften nicht zu behindern, hat KM seinen Rat und Kammermeister in den nö Ländern, Hans von Stetten, und dessen Gegenschreiber dazu verordnet, die genannten Einkünfte für Gossembrot einzunehmen und davon die einzelnen Posten zu bezahlen. - (13) Da die nö Einkünfte sehr belastet und die 120.600 flRh heuer nicht zu erreichen sind, hat KM dem Gossembrot zugesagt, ihm 60.000 flRh von anderen Einkünften zu geben. - (14) Weder KM noch Gossembrot kennen die Höhe der Gefälle; daher ist der Eingang der 60.000 flRh nicht sicher. Wenn sie nicht eingehen oder Krieg und Aufruhr dies verhindern, ist Gossembrot nicht schuldig, den Vertrag zu halten. - (15) Gossembrot hat Vollmacht, alle obgenannten Einkünfte sowie das Silber, das in der Münze zu Hall in Tirol und in der Innsbrucker Hauskammer anfällt, zu verkaufen, um mit dem Erlös seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen, wie er dies auch nach dem Oberösterreichischen Vertrag (Nr 12393) tun darf. - (16) KM will alles vollziehen, was Gossembrot handelt, und keine Gegenbefehle ausgehen lassen. Wenn solche aus Unwissenheit dennoch ausgehen, sollen sie ungültig sein. - (17) KM und seine Erben dürfen Gossembrot oder dessen Erben diese Einkünfte nicht eher entziehen, als bis ihnen das Kapital, alle Ausgaben und Schäden ganz ersetzt sind; dabei soll den Worten Gossembrots ohne weiteren Beweis Glauben geschenkt werden. Wenn die Einkünfte der nö Länder zur Erfüllung des Vertrages nicht ausreichen, soll Gossembrot der Abgang von den Einkünften der Gft Tirol und der vorderen Lande ersetzt werden. - (18) Dieser Vertrag ist umfangreich und rasch abgeschlossen worden; wenn künftig etwas gefunden wird, was Gossembrot förderlich ist, will KM dies ebenfalls zulassen und halten wie obigen Vertrag. - (19) Um Gossembrot bei seiner Arbeit zu entlasten, sollen die fünf Vizedome der nö. Länder und die Amtleute in den Viztumämtern in Gegenwart von zwei Landräten oder Pflegern KMs, die Gossembrot dazu verordnet, alle Jahre über ihre Einnahmen Rechnung legen. Ferner sollen die Vizedome, die Amtleute zu Aussee, Gmunden, Vordernberg und Eisenerz, die Aufschläger zu Engelhartszell, Laibach, im Kanaltal und an der Tarvis, desgleichen die Wechsler, alle Mautner und deren Gegenschreiber zu jedem Quatember einen Überblick über ihre Einnahmen und Ausgaben dem Kammermeister Hans von Stetten zusenden zusammen mit dem Geld, das sie laufend abliefern müssen. Die genannten und jene, die KMs Fron und Wechsel einnehmen, sollen jedes Jahr in der ersten Festwoche nach Weihnachten KMs verordneten Raiträten in Österreich ihre Abrechnung vorlegen. Der Kammermeister und sein Gegenschreiber sollen nicht quittieren, wenn die Abrechnung nicht in Ordnung ist. Das Geld, das übrig bleibt, und alle anfallenden Naturalien sollen dem Kammermeister für Gossembrot übergeben werden. Die genannten Vizedome, Amtleute und Aufschläger sollen alle Einnahmen nach Möglichkeit bis Weihnachten jedes Jahres einheben und dürfen darin nicht säumig sein. Gossembrot hat Vollmacht, nachlässige und ungehorsame Amtleute und Vizedome abzusetzen und andere dafür aufzunehmen; eine Bestrafung behält sich KM jedoch vor. - (20) Auch Gossembrot oder an seiner Statt der Kammermeister mitsamt seinem Gegenschreiber soll jedes Jahr in der ersten Fastenwoche (vor Ostern) mit den österreichischen Raiträten über seine Einnahmen und Ausgaben abrechnen. Überschüsse nach den ordentlichen Ausgaben soll Gossembrot zur Auslösung verpfändeter Renten und Gülten verwenden. - (21) Gossembrot soll neben diesem Vertrag keine anderen Zahlungsanweisungen von KM oder anderen annehmen. Wenn KM dies dennoch tut, soll Gossembrot dafür kein Geld hergeben. Die Anweisungen durch KMs Hofkammer, die vor dem heutigen Tag ausgegangen sind, sollen aber noch vollzogen werden. - (22) KM hat Gossembrot, damit dieser den stat der Kgin (Bianca Maria), des Regimentes und der Raitkammer in Innsbruck besser unterhalten kann, im Oberösterreichischen Vertrag (1501 August 28 Innsbruck, Nr 12393) zugesagt, ihm für jedes Jahr aus Österreich Wein, Weizen, Roggen, Hafer, Ochsen und Hammel für 6.000 flRh zu schicken, was weiterhin in Kraft bleiben soll. Wenn KM die Summe, die dem Hg Georg von Sachsen jährlich auf den Aufschlag (von Engelhartszell) verschrieben wurde, bezahlt hat, soll dem Gossembrot von da an auch dieses Geld zustehen. - (23) Um diesen Vertrag zu vollziehen, will KM bei seinem Hofrat, der Hofkammer, dem Regiment, der Raitkammer, den Landeshauptleuten, Vizedomen und Amtleuten zu Gmunden, Aussee und Eisenerz etc. sowie bei den vier Ständen der nö. Lande erwirken, daß sie sich gegenüber Gossembrot und seinen Erben verschreiben, und zwar die Behörden und Beamten innerhalb eines Monats, die Stände innerhalb von zwei Monaten. Sie sollen versprechen, dem Vertrag nachzukommen sowie Gossembrot und seine Erben bei der Handhabung zu schützen. - (24) Wenn von den Beamten KMs jemand durch Tod, Absetzung etc. ausfällt, muß KM binnen Monatsfrist einen neuen bestellen; wenn er dies nicht tut, haben die betroffenen Ämter dazu die Vollmacht. Wenn KM Räte einer Behörde abberuft, muß er andere an ihre Stelle setzen. Wenn KM noch mehr Räte bestellt, müssen sich diese ebenfalls vor Amtsantritt gegenüber Gossembrot und seinen Erben verschreiben. Kein Beamter darf ausscheiden, bevor nicht sein Nachfolger sich in gleicher Weise verschrieben hat. - (25) Wenn es in den nö. Ländern zu Krieg oder Aufruhr kommt, soll Gossembrot 50.000 flRh erhalten, die nur zur Rettung des Landes ausgegeben werden dürfen. - (26) Gossembrot hat sich bisher in KMs Geschäften über seine körperlichen Kräfte hinaus verwenden lassen und ist kränklich; daher kann er weder KM noch den Geschäften nachfahren. KM hat ihm zugesagt, ihn nicht an seinen Hof zu fordern oder auf Reisen zu schicken, außer zum Regiment und zur Raitkammer nach Innsbruck. KM verspricht für sich und seine Erben, alles getreulich zu halten, und kündigt sein Siegel an. Ynnsprugk 3. Januarii 1502.

Überlieferung/Literatur

RE: Wien HKA, gb 12, fol. 152 ff.=180 ff. - EDD: Adler, Centralverwaltung Anhang III, 536-547, Nr 7; Wiesflecker, Quellen Maximilians I., 131 ff., Nr 36. - LIT: Adler, Centralverwaltung, 396 ff.; Wiesflecker, Kaiser Maximilian I., III, 233 und V, 286; Filek-Wittinghausen, Maximilian 1502, 136 ff.; Kreuzwirth, Maximilian, 105 ff.; Jankovits, Maximilian 1502-1510, 9 f.; Hollegger, Maximilian 1510-1519, 20 f.; Watzenig, Wirtschaftspolitik, 20a.; Wiesflecker, Österreich im Zeitalter Maximilians I., 242 f., 320 f.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XIV,4,1 n. 15842, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1502-01-03_1_0_14_4_0_7_15842
(Abgerufen am 28.03.2024).