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RI XIV Maximilian I. (1486/1493-1519) - RI XIV,3,2

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Der päpstl. Legat R. Peraudi einerseits und das Reichsregiment sowie die Nürnberger Reichsversammlung anderseits schließen folgenden Vertrag: Der Legat darf in allen größeren Städten des Reiches und in allen anderen Orten, die ihm von den Fsten und Herrschaften bezeichnet werden, den Jubiläumsablaß durch einen Monat, wenn nötig auch zwei Monate, verkünden. -- An allen diesen Orten werden vom päpstl. Legaten und den Reichsgesandten mit Rat der zuständigen Prälaten, Pfarrherrn und Behörden Kommissare und Beichtväter bestellt. -- In den größeren Kirchen müssen Opferkassen, =capsa, für die Sammlung der Jubiläumsgelder aufgestellt und mit vier Schlüsseln verschlossen werden, und zwar vom Legaten, vom Reichsregiment, von der Kirchenvorstehung und von der Ortsvorstehung. Das Jubelablaßgeld wird in diesen Kassen verwahrt bis zur Anforderung durch den König und das Regiment. -- Jeder soll für die Gewinnung des Jubelablasses so viel opfern, als seine Familiengemeinschaft eine Woche lang zum Leben braucht. Der Jubelablaß kann durch das entsprechende Opfer auch den armen Seelen der Verstorbenen zugewendet werden. -- Dispensen betreffend Ehebruch, Wucher, Simonie, unrechtes Gut etc. sind durch die Kommissare und Beichtväter zu beurteilen und darnach soll der Büßer das Opfer in die Kasse legen. Kommissare und Beichtväter haben unter Strafe der Exkommunikation dieses Geld nicht anzurühren; es ist unmittelbar in die Kassen zu werfen. Auch darf den Beichtkindern kein gutes Werk anderer Art angeraten werden. -- Die Beichtbriefe, =confessionalia, drei für einen flRh, sollen nummeriert ausgegeben und das dafür eingehobene Geld gesondert mit drei verschiedenen Schlüsseln verwahrt werden. Ein Drittel davon empfängt der Legat für seine Auslagen, nach Bedarf sofort; reicht dies nicht aus, so kann ihm aus den restlichen zwei Dritteln ausgeholfen werden. -- Das Regiment beschließt, dem Legaten zwei Reichsgesandte beizugeben, welche ihn bei der Einsammlung der Ablaßgelder unterstützen sollen, damit alles cum auctoritate et securitate Sacri Romani Imperij sicher vonstatten geht. Diese Reichsgesandten sollen dem Regiment vereidigt werden; desgleichen sind die Kommissare dem Legaten zu vereidigen. -- Der Legat muß den dritten Teil des gesamten Jubelablaßgeldes und der Beichtbriefe erhalten und soll davon alle Auslagen der Verkündung und Einsammlung begleichen. -- Der Papst und das Kardinalskollegium haben beschlossen, daß die gesamten Gelder des Jubelablasses in den Händen des Reichsregimentes bleiben. Daher mögen sich das Regiment und der Legat durch Vertrag bestätigen, alles Geld aus dem Jubelablaß für den Türkenkrieg zu verwenden, ausgenommen das Drittel, das für den Legaten und für die Einsammlung gehört. -- Der Legat soll den allgemeinen Landfrieden bestätigen, den Kg und Reich machten, und denselben allen Reichsangehörigen unter Kirchenstrafen einschärfen. Friedensbrecher sollen nur von Ebfen und Bfen, dem Kardinal-Legaten und den von ihm bestellten Exekutoren des Friedens mit Zustimmung der geschädigten Partei von der Exkommunikation gelöst werden können. -- Weil die Ablaßgelder nur dem Türkenzug zugewendet werden dürfen, ist möglichst bald ein Reichstag nötig, um den Türkenzug zu beraten. -- Mit Freuden hörte das Regiment, daß der Papst und die Kardinäle einen allgemeinen Krieg aller christlichen Mächte gegen die Türken wünschen und daher den Jubelablaß im Reich dem Türkenkrieg zugewendet haben. Das Regiment hat die Instruktion des Papstes überprüft und gibt die einmütige Zustimmung, daß der Kardinal-Legat den Jubelablaß in Nürnberg verkündet und dann in den deutschen Ländern verkünden läßt. Das Regiment verspricht, die Jubelablaßgelder wohl zu verwahren und nur für den Türkenkrieg zu verwenden. -- Dies besiegeln Dr. Johann Kuchenmeyster Gesandter des Ebfs (Berthold) von Mainz, Ludwig der Sohn des Pfgfen (Philipp) für seinen Vater, Bf Gabriel von Eichstätt, Abt Heinrich von St. Cornelius für die Diözese Köln, Wolfgang von Achaim, eques auratus, und Johann zum Jungen, Bürgermeister von Frankfurt. In oppido Imperiali Nuremburgensi 11. Septembris 1501. -- (Nachschrift): Die obgenannten Artikel stimmen mit den Originalen Wort für Wort überein; verglichen vom öffentlichen Notar Thoman Burchard.

Überlieferung/Literatur

VIDIMIMUS (Ppr, gleichzeitig): Wien HHSA, ma 6b, fol. 103-112. -- INSERT (im Reichsabschied vom 14. September, Nr 15610; dort findet sich anschließend die Bestätigung des Landfriedens durch den Legaten). -- KOP (Ppr, gleichzeitig): Wien HHSA, Hs blau 178 (Böhm 588), fol. 217v-221 (in der Nachschrift eine KOP des päpstlichen Verzichtes auf jeden Anteil an diesem Ablaßgeld).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XIV,3,2 n. 15605, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1501-09-11_2_0_14_3_2_2877_15605
(Abgerufen am 29.03.2024).