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RI XIV Maximilian I. (1486/1493-1519) - RI XIV,3,2

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KM (=Reichskanzlei) bestimmt auf Bitten der Stadt Windsheim, daß bis zu einem Streitwert von 14 flRh niemand gegen ein städtisches Urteil appellieren darf. Bei einem Streitwert über 14 flRh kann an Reich und Kg appelliert werden, doch hat der Appellant zuvor dem Bürgermeister und Rat zu schwören, daß er in gutem Glauben an sein Recht und zu dessen Schutz beruft und er, falls der Gütevergleich scheitert, dem Berufungsverfahren innerhalb gesetzter Frist nachkommen sowie der Gegenpartei Sicherheit für die ihr gerichtlich zuerkannten Kosten und Schäden leisten wird, sollte er den Appellationsprozeß verlieren oder den Termin versäumen. Tut der Appellant das nicht, können die Windsheimer ihre Urteile ungehindert exekutieren. -- Pön: 40 Mk lötiges Gold. -- KM kündigt sein Siegel an. Maintz 12. Maji 1499, Röm. 14. Hung. 10.

Überlieferung/Literatur

ED: Lünig, RA, pars spec, cont IV/2, 672 ff., Nr 16. -- REG: Georgisch, Regesta, III, 35, Nr 9.

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Empfohlene Zitierweise

RI XIV,3,2 n. 13248, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1499-05-12_1_0_14_3_2_448_13248
(Abgerufen am 29.03.2024).