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RI XIV Maximilian I. (1486/1493-1519) - RI XIV,3,2

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Kg (Ludwig XII.) von Frankreich und die Gesandten des Dogen von Venedig schließen einen Bündnis- und Freundschaftsvertrag wider jedermann ausgenommen den Papst ab, der diesem Bündnis beitreten kann: Es wird freier und sicherer Handel und Wandel der gegenseitigen Untertanen zu Lande und zur See vereinbart. -- Die beiderseitigen Bundesgenossen, die in diesen Vertrag eingeschlossen sein sollen, sind binnen drei Monaten zu nennen. -- Der Kg von Frankreich plant, das Hgtm Mailand, die Gft Pavia und alle anderen Herrschaftsgebiete von Ludovico Sforza zurückzuerobern, weil ihm das alles als altes Haus- und Erbgut rechtlich zustehe. Die venez. Gesandten sagen zu, daß die Signorie auf ihre Kosten den Kg von Frankreich in jedem Krieg gegen Ludovico Sforza mit mindestens 1.500 Reitern und 4.000 Fußknechten bis zur völligen Unterwerfung des Hgtms Mailand unterstützen wird. Bei einer Unterwerfung Genuas braucht Venedig keine Kriegshilfe zu leisten, darf Frankreich dabei aber auch nicht behindern. -- Der Kg von Frankreich sagt zu, Mailand mit der gleich großen Truppenmacht wie Venedig anzugreifen und sich mit der Signorie über den Zeitpunkt zu verständigen; sollten dann gerade die Türken mit einer starken Flotte Venedig oder dessen Schutzbefohlene oder einen (anderen) Teil Italiens angreifen, ist Venedig nicht zur Hilfeleistung gegen Mailand verpflichtet. -- Frankreich und Venedig dürfen mit Ludovico Sforza oder anderen Feinden nur in gegenseitigem Einverständnis Frieden schließen; auch (andere) Verträge sollen sie nur mit jenen schließen, die ausdrücklich als beiderseitige Freunde bezeichnet wurden. -- Wenn KM den Kg von Frankreich angreift, soll Venedig auf Verlangen Frankreichs sofort Ludovico Sforza angreifen und diesen so lange bekriegen, so lange KM Frankreich bekriegt. Sollte KM nach Veröffentlichung dieses Vertrages Venedig angreifen, wird Frankreich den Venezianern bestmögliche Hilfe leisten. -- Zur Deckung der Kosten für die Kriegshilfe und der für die Sicherung des venezianischen Staates überläßt der Kg von Frankreich der Signorie das ganze Gebiet von Cremona mit allem Zubehör von der Adda bis Crema und Brescia, ausgenommen Schloß und Ort Lecco. -- Der Kg von Frankreich persönlich und die venez. Gesandten schwören die Einhaltung dieses Vertrages, den Doge und Signorie von Venedig bis zum 31. Juni ratifiziert übersenden sollen. -- Der Kg von Frankreich unterzeichnet eigenhändig und siegelt. Blesis 15 Aprilis 1499.

Überlieferung/Literatur

EDD: DuMont, Corps dipl., III/2, 406-408, Nr 210; Léonard, Recueil des traitez, I, 419: Sanudo, Diarii, II, 522-526. -- REG: Georgisch, Regesta, III, 35, Nr 8. -- LIT: Gagliardi, Anteil der Schweizer, I, 290 ff., 468 ff.; Hegewisch, Geschichte Maximilian, II, 6 f.; Pastor, Geschichte der Päpste, III, 528; Ulmann, Kaiser Maximilian I., I, 613 f., 751 f., 773 f.; Wiesflecker, Kaiser Maximilian I., II, 149.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XIV,3,2 n. 13145, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1499-04-15_2_0_14_3_2_342_13145
(Abgerufen am 28.03.2024).