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RI XIV Maximilian I. (1486/1493-1519) - RI XIV,3,2

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Die Hge Albrecht von Sachsen und Georg von Bayern. KMs Statthalter und oberste Hauptleute, sowie die Hge Wilhelm von Jülich-Berg und Johann von Kleve bekunden: Nachdem sich KM mit ihnen vertraglich über ihren Dienst und ihre Hilfe gegen Geldern und Zutphen geeinigt hat, wollen sie den Feldzug gegen die ungerhorsamen Gelderer unverzüglich beginnen, die in kurzer Zeit unterworfen sein werden. -- Damit dies umso besser durchgeführt werden kann, haben die vier genannten Hge vereinbart, alle adeligen und nichtadeligen Untertanen Gelderns und Zutphens, alle dort eroberten Städte, Schlösser, Dörfer etc., alle Gefangenen und alles Geld aus Brandschatzungen u.a. gleichmäßig untereinander zu teilen. Die vier Fsten werden sich im Geldernkrieg stets gegenseitig Hilfe leisten, solange sie dies KM vertraglich zugesagt haben. Für die Dauer des Krieges werden sie das mit KM vereinbarte Kriegsvolk unterhalten, nicht abziehen und weder mit Karl von Egmont, der sich von Geldern nennt, noch den Gelderern oder anderen, am Krieg Beteiligten gesondert Frieden oder andere Verträge schließen: dies darf nur mit Rat und Wissen aller vier Fsten und nach Sicherheit für sie sowie ihre Länder und Untertanen geschehen. -- Die Hge Albrecht von Sachsen und Georg von Bayern werden die von den Hgen Wilhelm von Jülich-Berg und Johann von Kleve zum Schutz ihrer Länder in einem Teil ihrer Ämter und Pflegen bereits eingerichteten Besatzungen mit ihrem Kriegsvolk verstärken. -- Dieser Vertrag zwischen den vier Fsten soll alle früheren und künftigen Verträge zwischen KM und den Hgen Albrecht von Sachsen und Georg von Bayern bezüglich des Gelderkrieges sowie die (1498) in Freiburg zwischen KM und den Hgen Wilhelm von Jülich-Berg und Johann von Kleve geschlossenen Verträge (Nr 6281, 6282, 6288 und 6296) nicht beeinträchtigen. -- Weil laut Vertrag alle Aufwendungen für den Krieg auf die Eroberungen in Geldern sichergestellt werden sollen, versprechen die Hge Albrecht von Sachsen und Georg von Bayern, sich eroberte Plätze und Pflegen durch KM, dessen Sohn (Ehg Philipp), deren Erben oder andere erst ablösen zu lassen, wenn zuvor die Hge Wilhelm von Jülich-Berg und Johann von Kleve bezahlt wurden; das gleiche versprechen umgekehrt die Hge Wilhelm von Jülich-Berg und Johann von Kleve. Sollte künftig jemand die vier Fsten oder ihre Erben in diesen Rechtsansprüchen anfechten, sollen sie und ihre Erben sich zu gemeinsamen Widerstand gegenseitig Hilfe leisten. -- Die vier genannten Fsten geloben die Einhaltung obigen Vertrages bei ihren fstl. Treuen und Ehren und kündigen ihre Hängesiegel an. Jeder der vier Fsten hat ein gleichlautendes Exemplar dieses Vertrages erhalten. Goch 1499 vff den neisten Manndach na dem hl. Palm daige.

Überlieferung/Literatur

ORG (Ppr, 4 Hängesiegel abgeschnitten): Düsseldorf HSA, Jülich-Berg ukd, Nr 1746.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XIV,3,2 n. 13088b, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1499-03-25_2_0_14_3_2_283_13088b
(Abgerufen am 29.03.2024).