RI XIV Maximilian I. (1486/1493-1519) - RI XIV,3,2

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Der Würzburger Domherr Peter von Aufseß hält in seinem Protokoll vom Kölner Reichstag fest: Mitwochn nach Letare erschien der Bürgermeister von Weißenburg, erhob unter Verlesung des einschlägigen Schriftwechsels Klage gegen den Pfgfen (Philipp bei Rhein), der einen Inwohner der Stadt in einem der Stadt und dem Stift Weißenburg gehörenden Forst gefangengenommen hat, und bat die Reichsversammlung, Weißenburg bei dem zu Freiburg (im Weißenburger Streit) gefällten spruch zu handhaben. -- Bald darauf erschien der Herr (Bf Johannes) von Worms und führte gegen die Stadt (Worms) Klage, die trotz des auf Befehl KMs von den reichsständischen Gesandten als exemtores gesprochenen Urteils (im Wormser Streit) nach deren Abreise (aus Worms) in unerhörter Weise ein Mandat an die thum thür anschlagen ließen, daß es jedermann bei schwerer Strafe verboten ist, Wein von der Wormser Priesterschaft zu kaufen, und zwar nicht nur Inwohnern, sondern auch Auswärtigen wie z.B. arme lewt, die sie gar nicht zu strafen haben. Die Stadt hat nämlich ein gesetz gemacht, daß künftig nur Wein ausschenken darf, wer auf seinen Fässern ein zeichen der Stadt hat, das gratis vergeben wird; kauft jemand Wein aus einem Faß, das kein Zeichen trägt, sind jedes Mal 1 lb heller (Strafe) zu bezahlen. Weil die Stadt weiß, daß die Priesterschaft von ihr kein Zeichen nimmt, glaubt sie damit zu erreichen, daß niemand mehr bei der Priesterschaft Wein kauft. Der Wormser (Bf Johannes) bat die reichsständischen Gesandten, ihm aufgrund eines allfälligen Befehls KMs zu helfen oder, wenn ein solcher nicht vorliegt, ihm einen solchen bei KM zu verschaffen. -- Die reichsständischen Gesandten antworteten auf beide Klagen, daß sie bekanntermaßen weder eine Reichsversammlung sind noch in der Sache Befehle haben, weshalb sie den Klägern auch nicht helfen können. Daher raten sie den Klägern, die Angelegenheiten bis zur Ankunft KMs ruhen zu lassen, die sie täglich erwarten; dann werden sie ihnen gerne mit Fug und Recht behilflich sein. Sollte der Herr (Bf Johannes) von Worms aber nicht verharrn und von ihnen als (reichsständische) Gesandte und nicht als (Reichs-)Versammlung eine furschrifft (wegen des strittigen Weinkaufs) wollen, so könne er sie haben. -- Beide Kläger waren einverstanden, KMs Ankunft abzuwarten, und baten die reichsständischen Gesandten, dann ihres Anbringens eingedenk zu sein.

Überlieferung/Literatur

ORG (Ppr): Würzburg SA, Würzburger rta 3, fol. 109-109v.

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Empfohlene Zitierweise

RI XIV,3,2 n. 13048, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1499-03-13_1_0_14_3_2_241_13048
(Abgerufen am 29.03.2024).