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RI XIV Maximilian I. (1486/1493-1519) - RI XIV,3,2

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Albrecht, Hg zu Sachsen, Ldgf in Thüringen und Mgf zu Meissen, bekundet: Angesichts der Tatsache, daß sich des Hgs Länder bisher gutwillig gezeigt und gehalten haben, und der Hg ganz zu ihrem Nutzen handeln will, um künftige Unbill von seinen Landen und Leuten abzuwenden, hat er nach reiflicher Überlegung folgenden Schluß gefaßt: Der Hg hat drei Söhne, von denen einer Hochmeister des Deutschen Ordens ist, so daß der folgende Vertrag mit den beiden anderen Söhnen des Hgs geschlossen wird; dies, damit nach dem Tod des Hgs seine Lande und Leute weder unbilligen Schaden erleiden noch zerrissen oder geteilt werden. -- Der Hg hat vor kurzem auf Begehren KMs sowie auf Bitten der Kfsten Friesland, Ostergoo, Westergoo, Sybenwalde und das angeworffene Landt, Bilde genannt, das dem Hg erblich zusteht, und die alle unter der Reichshoheit standen und etliche Jahre durch üble Regierung in argen Verfall gebracht wurden, als ewiger gubernator und potestat durch die Hilfe seiner erblichen Lande in seinen Gehorsam gebracht und hofft, diese mit Gottes Hilfe zu erhalten. -- Da der Hg befindet, daß die genannten Lande in guter Ordnung erhalten werden müssen, hat er mit Wissen und Willen seiner zwei Söhne, Hg Georg und Hg Heinrich, sowie mit Rat Bf Johanns von Meissen und weiteren, namentlich genannten Persönlichkeiten seiner Prälatenschaft, Herren, Ritterschaft und Städte seiner Lande nachfolgendes beschlossen: Zum ersten, daß der Hg seinem Sohn Hg Heinrich Friesland samt allen Obrigkeitsrechten eingibt. Hg Heinrich soll diese Lande ungehindert nach dem Tod Hg Albrechts besitzen. Der zweite Sohn Hg Albrechts, Hg Georg, soll dementsprechend die erblichen Lande seines Vaters, Meissen, Thüringen, das Fstm Sachsen und die Bibersteinische Herrschaft sowie andere Zugehörigkeiten, die Hg Albrecht ererbte sowie im Laufe der Zeit an sich brachte, für sich und seine Erben besitzen und gebrauchen. Wenn Hg Albrecht Friesland nicht halten kann oder dieses seinem Sohn oder dessen Erben mit Gewalt entrissen oder abgelöst wird, so soll Hg Georg seinem Bruder Hg Heinrich oder dessen Leibes- und Lehenserben die Schlösser und Städte Freyberg und Wolckenstein, in Hg Albrechts Land Meissen gelegen, samt den dortigen Untertanen und Zugehörigkeiten sowie Obrigkeitsrechten, die Bergwerke ausgenommen, die dem regierenden Fürsten unterworfen sind, überantworten, damit Hg Heinrich der vierte Teil aller Nutzungen, die jährlich in Hg Albrechts Landen einkommen, zufallt; darüberhinaus soll ihm auch der jährliche Zins, den Hg Albrecht an der Etsch und auf den Zoll zu Engelhartszell von KM laut Verschreibung für eine Summe von 150.000 flRh erkauft hat (vgl. Nr 5341 und 5928), ohne Weigerung entrichtet werden. -- Treten nach dem Tod Hg Albrechts bei Hg Georg Besitzveränderungen zu dessen Gunsten ein, so sollen Hg Georg oder seine Erben seinem Bruder Hg Heinrich oder seinen Leibeserben jährlich die Hälfte der Einnahmen aus diesen Gebieten entrichten. -- Für den Fall, daß KM oder seine Erben die genannten Verschreibungen für die 150.000 flRh wieder rücklösen, soll diese Summe beiden Söhnen zu gleichen Teilen zufallen. -- Falls Hg Georg oder seine Leibeserben von Hg Albrechts erblichen Landen auf irgendeine Weise vertrieben oder verdrängt werden, was Gott der Allmächtige verhüten möge, so sollen Hg Georg oder seine Leibes- bzw. Lehenserben von seinem Bruder Hg Heinrich oder dessen Erben mit Schloß und Stadt Froniken samt den dazugehörigen Untertanen sowie allen Nutzungs- und Obrigkeitsrechten bedacht und ihnen der vierte Teil der jährlichen Nutzungen und des Einkommens Frieslands überlassen werden. -- Stirbt einer der beiden Söhne früher als der andere und hinterläßt keine Leibes- bzw. Lehenserben, sollen der andere oder dessen Erben das hinterlassene Land samt Untertanen übernehmen und behalten. Hinterläßt der Verstorbene eine Gemahlin oder Tochter, sollen der lebende Bruder oder dessen Erben der Gemahlin des Toten ihr leyb gut vnd vermechtnis ohne Weigerung folgen lassen und sie schützen sowie dabei handhaben; wurde sie nicht mit Leibgedinge versehen, so soll sie auf geziemende Weise mit Leibgut oder sonstigem Erbe versorgt werden. Die Tochter soll nach Gewohnheit des Hauses Sachsen erzogen, gehalten und bestattet werden. -- Nach dem Tod der beiden Hge sollen die Lande, die sie innehatten, nicht geteilt oder zertrennt werden, sondern ihren Leibes- bzw. Lehenserben zu gleichen Teilen zufallen. Nach dem Tod eines der beiden Hge soll der überlebende und danach ihrer beider Leibes- bzw. Lehenserben weltlichen Standes, und zwar jeweils der älteste, und wenn dieser sich hiezu nicht eignet, der Zweitälteste, die Lande regieren. Gibt es nicht mehr als zwei Erben, so soll dem anderen, der nicht regiert, eine geziemende Behausung samt Zugehörigkeit eingeräumt und der dritte Teil aller Nutzungen, welche die Lande tragen, jährlich überantwortet werden. Gibt es jedoch mehr als zwei Erben, soll der Regierende die Hälfte der Nutzungen wie oben erwähnt dem zweiten reichen und die anderen Erben alle von der anderen Hälfte ihren Unterhalt haben. -- Wenn einer von Hg Albrechts Söhnen stirbt und ohne Vormünder zu ernennen unmündige Leibeserben hinterläßt, soll der lebende Bruder einen Vormund bestellen. -- Entspannt sich nach Hg Albrechts Tod zwischen den genannten Söhnen oder ihren Erben ein Rechtsstreit, über den sie sich selbst nicht einigen können, dann sollen sie und ihre Erben den Rechtsstreit an einen namentlich genannten Rat von Meissen und Thüringen verweisen und sich nach dessen mehrheitlichen Rechtsspruch richten. Es sollen sich auch beide Söhne oder ihre Erben in allen Angelegenheiten tatkräftig unterstützen, damit ihre Lande vor Gewalt und Unrecht beschützt werden. -- KM gebietet allen seinen Landsassen und Untertanen, sich an diese Ordnung zu halten und sich durch nichts davon abbringen zu lassen. -- Hg Albrecht behält sich bis zu seinem Ableben volle Handlungsfreiheit über seine Lande und Untertanen vor. -- Es folgt das Siegel Hg Albrechts. -- Seine beiden Söhne, die Hge Georg und Heinrich von Sachsen, bekräftigen diese Ukde in allen ihren Artikeln und Punkten und sagen zu, daß diese Ordnung auch von ihren Erben und Nachkommen in allen Punkten eingehalten werden soll; es folgt die Unterschrift der beiden Hge. Mastricht Montags nach dem Suntage Inuocauit in der hl. Vhasten 1499.

Überlieferung/Literatur

RE: Dresden SA, Copiale Nr 13, fol. 99-108. -- KOP (Ppr): Dresden SA, GA, loc. 8185, fol. 92 ff. -- ED: Lünig, RA, pars spec, II, 24-27, Nr 11. -- REG: Georgisch, Regesta, III, 35, Nr 3. -- NB: KM bestätigt dieses Testament ddo 1499 Februar 18 Maastricht (ORG: Dresden SA, org ukd I, 1-4, Nr 9398).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XIV,3,2 n. 12947, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1499-02-18_3_0_14_3_2_134_12947
(Abgerufen am 29.03.2024).