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RI XIV Maximilian I. (1486/1493-1519) - RI XIV,3,1

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KM an Bf Johannes von Worms und seine anderen (ungenannten) Räte auf dem Reichstag zu Köln: Für den Fall, daß man KMs Boten niderlege (abfange), wiederholt KM sein Schreiben von gestern (11. Februar) über das unbillige und mutwillige Vorgehen des Bfs von Chur und seiner Anhänger. Obwohl KM dem Bf von Chur betreffend die zwischen ihnen strittigen Güter einen gebührenden Austrag angeboten hatte, setzte sich der Bf mit Gewalt in ihren Besitz. Am vergangenen Reichstag zu Freiburg wurden KM und dem Churer Bf zwecks gütlichem Austrag handelung vnd mittell vorgeschlagen: nach Herausgabe der Güter durch den Bf sollten von beiden Parteien gewählte Richter entscheiden, wem sie zustehen. Dies lehnte der Bf ab. Jüngst kam man in Feldkirch auf einem gütlichen Tag überein, daß der Streit bis Mittfasten (10. März) ruhen soll. Trotzdem drangen nun die Engadiner, Untertanen des Bfs von Chur, in die Gft Tirol ein und besetzten das Frauenkloster im Münstertal mit 1.000 Knechten. Die Untertanen im Engadin, welche KM die Erbhuldigung geleistet hatten, wurden zum Ungehorsam gezwungen. Der Hauptmann auf Schloß Fürstenberg ließ die Gotteshausleute ein, worauf sie mit einer großen Büchse einen Kirchturm beschossen. Wegen dieses gewaltsamen Vorgehens gegen KMs Land und Leute mußte das Innsbrucker Regiment in Tirol und den Vorlanden das Aufgebot zur Gegenwehr erlassen, und auf dem Bundestag des Schwäbischen Bundes zu Konstanz wurde beschlossen, KM gemäß den Bundessatzungen Beistand zu leisten. Nun gehen beide Seiten gewalttätig gegen einander vor, und die Kriegshandlungen werden nicht weniger, sondern mehr werden. Weil das Vorgehen der Engadiner und Gotteshausleute gegen den (1495) zu Worms und zuletzt (1498) in Freiburg beschlossenen Landfrieden verstößt, sollen KMs Räte unverzüglich die in Köln versammelten Reichsstände damit befassen, auf daß sie Kfst Ebf Berthold von Mainz als Erzkanzler beauftragen, gemäß der Ordnung und den Beschlüssen zu Worms und Freiburg gegen den Bf von Chur und dessen Anhänger als frevlerische Landfriedensbrecher die Reichsacht ausgehen zu lassen, gegen sie alle Reichsstände aufzubieten und auch sonst alles zu tun, was laut Landfriedensordnung zu handeln ist, damit der Bf und seine Anhänger für ihren Friedensbruch bestraft werden. KMs Räte sollen eilends berichten, wie die Reichsstände handeln werden, damit sich KM, der im Begriffe ist, wieder nach Köln zu ziehen, danach richten kann. KM hat dem Mainzer Ebf in gleicher Weise geschrieben und zu handeln befohlen, was KMs Räte der Reichsversammlung ebenfalls mitteilen sollen. Mechel Erichtag nach dem Sontag Esto mihi 1499, Röm. 13. Hung. 9. HZ: P.r.p.s. M. LANNG ss.

Überlieferung/Literatur

KOP (Ppr, gleichzeitig): Würzburg SA, Würzburger rta 3, fol. 102-103v. NB: Obiges Schreiben wurde auf dem Kölner Tag am 18. Februar behandelt.

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Empfohlene Zitierweise

RI XIV,3,1 n. 9038, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1499-02-12_1_0_14_3_1_46_9038
(Abgerufen am 28.03.2024).