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RI XIV Maximilian I. (1486/1493-1519) - RI XIV,3,1

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Gedächtnisaufzeichnung, =memoria, der Vorschläge KMs (an den Hg von Mailand): Da KM zur Rettung des Hgs alles gut überlegte, was gut und nötig schien, möge nun NN (=E. Brascha) wissen, daß der Hg von den Reichsfsten keine Hilfe zu erhoffen hat. Es gibt kein anderes Mittel zur Rettung des Hgs als folgendes: Nur das Haus Österreich, das auch als Reichsfst ein Glied des Schwäbischen Bundes ist, kann den Hg mit Hilfe des Schwäbischen Bundes retten. Der Hg von Mailand soll daher die Lebensmittelhilfe für die Schweizer beenden. Er soll gegen die Schweizer 4.000 italienische und 2.000 deutsche Knechte aufstellen. Bis diese 6.000 Knechte aufgestellt sind, soll der Hg dem Schwäbischen Bund 50.000 ducati geben. Wenn der Kg von Frankreich einen Krieg gegen den Hg von Mailand während des gegenwärtigen Schweizer Krieges beginnt, soll der Hg nicht verpflichtet sein, diese 6.000 Knechte zu bezahlen. Der Schwäbische Bund seinerseits muß 24.000 Mann gegen die Schweizer aufstellen, wenn diese gemeinsam mit dem Kg von Frankreich in das Hgtm Mailand eindringen wollen. Sollte der Kg von Frankreich allein ohne die Schweizer in das Hgtm Mailand einfallen, muß der Schwäbische Bund dem Hg 4.000 Knechte zur Verfügung stellen. Wenn in künftigen Zeiten die Schweizer oder einer ihrer Verbündeten einen Krieg gegen den Hg von Mailand beginnen, ist der Schwäbische Bund verpflichtet, die Schweizer in ihrem eigenen Land mit 24.000 Knechten anzugreifen. Der Schwäbische Bund darf keinen Frieden oder Waffenstillstand mit den Schweizern schließen, außer mit Einverständnis des Hgs und mit dem Versprechen der Schweizer, die Partei des Kgs von Frankreich zu verlassen. Wo immer die Schweizer mit einem verbündeten Kg oder Fsten den Hg angreifen, ist der Schwäbische Bund verpflichtet, mit der oben genannten Anzahl von Knechten den Krieg gegen die Schweizer zu beginnen.

Überlieferung/Literatur

KOP (Ppr, gleichzeitig): Mailand AS, ASforz, pot est, alem, cart 585, fol. 176 f. NB zu Datierung: Das Stück ist dem vorhergehenden beigelegt und daher mit diesem gleichen Datums.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XIV,3,1 n. 9001, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1499-01-03_2_0_14_3_1_9_9001
(Abgerufen am 18.04.2024).