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RI XIV Maximilian I. (1486/1493-1519) - RI XIV,2

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KM bekundet: Zu seinem und seiner Erbländer Nutzen richtet er ain camer ... zu Ynnsbrug (Schatzkammer) ein, damit alle Ämter, Bergwerke, Zinsen, Renten, Gülten etc. in den österreichischen Erbländern in bessere Ordnung gebracht, die Ämter reformiert und KM mit Geld statlichen geholfen werden kann. -- Zu verwaltern und räten der Kammer bestellt KM seine bewährten Räte Simon von Hungersbach, Florian Waldauf von Waldenstein, Leonhard von Ernau und Peter Rumel von Liechtenau, und zum Kammermeister Bartholomäus Käsler. -- Zugleich bestellt KM Balthasar Wolf als obersten Schatzmeister, der am Hof dienen soll. -- Leonhard von Ernau soll Verwalter der camercanzlei sein, welcher ein tüchtiger, geeigneter Sekretär zugeordnet werden wird. -- Als vertrauten und vleissigen schreiber, so das buch haltet, bestellt KM Christoph Stecher, der puchhalter genannt werden soll. Kammerschreiber soll Ulrich Möringer sein, und beide zusammen sollen bei allen Raitungen und Handlungen (anwesend) sein; der Kammerschreiber vertritt zugleich den Kammermeister bei Abwesenheit. -- Zur Ausfertigung aller Urkunden etc. übergibt KM den Verwaltern und Räten der Innsbrucker Kammer sein camersecret; Quittungen und Vergaben von Pflegen, Ämtern und Schlössern mit nuzungen sowie Zins-, Renten-, Nutzungs-, Todfalls-, Pfandschafts- und Verkaufsurkunden mit Rückkaufsklausel dürfen sie aber nur abfassen und ausfertigen, wenn sie dafür einen der Hofkammerordnung gemäßen Befehl haben. Alle derartigen Schriftstücke müssen zumindest von zwei Verwaltern der Kammer eigenhändig signiert und underschriben werden. Alle nicht dieser Ordnung entsprechenden Verschreibungen etc. sind kraftlos und sollen von niemandem angenommen werden. -- Die Verwalter und Räte der Kammer sollen einen Türhüter, einen Einspännigen sowie etliche geschworene Boten zu Pferd und zu Fuß aufnehmen; zusätzlich dürfen sie für Kammerangelegenheiten auch andere officier und Diener heranziehen, sollen aber mit Wissen und Befehl des (Tiroler) Landhofmeisters, den KM noch bestellen wird, vor allem die Einspännigen verwenden. -- KM bevollmächtigt die Verwalter und Räte der Kammer, den obersten Schatzmeister und den Kammermeister zum Vollzug folgend Ordnung: Die Vizedome und Kammermeister haben ihre Jahreseinnahmen aus genannten Rechtstiteln und Einnahmsquellen dem obersten Schatzmeister gegen eine von ihm und zwei Statthaltern sowie dem Registrator der Hofkammer unterzeichnete Quittung abzuliefern. Andere Zahlungsbefehle oder Quittungen dürfen weder angenommen, noch bei den Abrechnungen berücksichtigt werden. -- Für alle Länder werden Vizedome und Exemtamtleute bestellt, nicht aber für die Gft Tirol, wo Kammermeister B. Käsler das Vizedomamt mit allen Rechten und Pflichten führen, ständig (in Innsbruck) wohnen und auch (weiterhin) alle seine Einnahmen für das Regiment der Gft Tirol sowie die anderen, etatgemäßen ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben verwenden soll -- In den oberösterreichischen Ländern sollen die Verwalter und Räte der Kammer alle näher aufgezählten Kammerangelegenheiten selbst oder durch Stellvertreter handeln und ordnen, in den niederösterreichischen Ländern mittelbar über die Vizedome und landrät; allerdings nur, soweit sie nach obiger Kompetenzabgrenzung (zur Hofkammer) dazu berechtigt sind. -- Alle adeligen Pfleger und Amtleute, alle Inhaber großer Pflegen und Ämter sowie alle Einnehmer dürfen nur mit Wissen und Willen KMs wegen Ungehorsam, Untauglichkeit oder Unfleiß abgesetzt und durch besser geeignete ersetzt werden. Pfleger und Amtleute minderen Standes in unteren Ämtern sowie untaugliche Boten können die Verwalter und Räte der Kammer (in Tirol und den Vorlanden) selbst und in den niederösterreichischen Ländern mit Wissen und Willen der Landräte und Superintendenten entlassen und durch tauglichere ersetzen; aber auch dies ist KM gegenüber zu begründen. -- Zur Unterstützung der Kammer bestellt KM in den Erbländern von neuem seine alten Vizedome, nämlich in Österreich (unter der Enns) Hans Harrasser, in der Steiermark und in Cilli Anton Patriarch als Verweser für (Leonhard von) Ernau, in Kärnten Jörg Waldenburger, in Krain Hans von Auersperg unter der Oberaufsicht des Wilhelm von Auersperg, im Land ob der Enns einen Vizedom nach Rat des Regimentes zu Wien und der Umreiter, in der Gft Tirol samt dem inkorporierten Friaul Bartholomäus Käsler und in den Vorlanden Onofrius Varnbühler. -- Im Zuge einer allgemeinen Ämterreform soll jeder Amtmann ein ordenlich und förmlich Urbarbuch erhalten und angewiesen werden, mit welchen Unterlagen er einmal jährlich zur Abrechnung zu erscheinen hat. Dazu sollen die Vizedome gemeinsam mit einigen Räten der Innsbrucker Kammer, von denen zur Erledigung der täglich anfallenden Geschäfte aber immer mindestens zwei in Innsbruck oder zumindest in der Nähe sein müssen, bzw. mit einigen, ihnen von der Kammer dafür Zugeordneten, alle Ämter pereiten und aus den vorhandenen Amtbüchern je ein von der Umreiterkommission unterschriebenes und besiegeltes Urbarbuch für die Kammer in Innsbruck, das Amt und den zuständigen Vizedom erstellen; für KM ist ein Auszug dieser Urbarbücher zu machen. -- Einmal jährlich hat jeder Vizedom gemeinsam mit zwei, drei oder vier geschikt erbere mann vom adel und ander, welche am gelegnisten sitzen, die wenigsten Kosten verursachen und von der Kammer zu Innsbruck oder dem Regiment zu Wien bestimmt werden, mit den Pflegern und Amtleuten seines Verwaltungsbereichs an Hand der Urbarbücher abzurechnen und (den Überschuß an Geld) gegen Quittung in Empfang zu nehmen. Jeder Vizedom hat dann selbst vor der Innsbrucker Kammer Rechnung zu legen und den Einnahmenüberschuß gegen Raitbrief und Quittung dem (Tiroler) Kammermeister zu Handen des obersten Schatzmeisters abzuliefern. -- Über jede Summe, ob klein oder groß, haben die Vizedome dem Amtmann, von dem sie stammt, vorerst ein bekantnus (=Bestätigung) auszustellen und nach Abschluß der Amtsabrechnung völlig zu quittieren. -- Bei den Ämterabrechnungen festgestellte geringe Mängel oder Einbußen an Kammergut sollen die Vizedome und die ihnen Zugeordneten abstellen; schwerwiegende Mängel und Einbußen sowie größere Streitfälle sind samt Ratschlag an die Verwalter der Innsbrucker Kammer zu bringen. -- Auf die den Vizedomen unterstellten Ämter dürfen künftig keinerlei Zahlungsbefehle und Anweisungen zu Naturalausgaben ausgehen, sondern die Amtleute haben alles Geld etc. den Vizedomen abzuliefern, die wiederum nur Ausgaben tätigen dürfen, wenn sie dafür der Hofkammerordnung entsprechende Mandate haben; alle anderen Ausgaben dürfen weder den Amtleuten noch den Vizedomen in ihren Abrechnungen anerkannt werden. -- Mandate über Geld, Pflegen, Ämter, Pfandschaften, heimgefallene Lehen und Güter, Freibriefe und dergleichen wird KM jetzt nur noch vom Hof, Hofrat, der Hofkammer und der Innsbrucker Kammer ausgehen lassen; Zahlungsmandate werden ausschließlich an den obersten Schatzmeister ergehen und gemäß der Hofkammerordnung laut einem folgenden inserierten Formular ausgefertigt sein. -- Der Hofkammersekretär soll die Kopien dieser Zahlungsbefehle alle Quatember nach Innsbruck schicken, wo sie der Buchhalter registrieren und für die Abrechnung des obersten Schatzmeisters aufbewahren soll. -- Die Innsbrucker Kammer soll sowohl dem obersten Schatzmeister als auch dem Kammermeister und den Vizedomen sowie allen Pflegern und Amtleuten die Bezahlung von Gläubigern mit phennigswerten (Naturalien, Tuch u.ä.) untersagen, außer auf besonderen Befehl der Hofkammer. -- Die Raitbriefe für die Vizedome sowie für die Exemtamtleute soll der Buchhalter registrieren und Kopien davon alle Quatember über den Kammermeister dem obersten Schatzmeister und dem finanzsecretari am Hof (=Hofkammersekretär) übersenden. -- Die Jahresabrechnungen aller Rechnungspflichtigen in den oberösterreichischen Ländern hat die Innsbrucker Kammer beginnend mit dem ersten Montag nach Dreikönig gemäß ihrer ordnung, gewonheit und gebraüch durchzuführen. Alle, welche ohne zwingenden Grund nicht am festgesetzten Tag erscheinen, sowie jene, deren Raitungen nicht vorschriftsmäßig sind und die deshalb auf einen neuen Termin verwiesen werden müssen, sollen von der Kammer gebührend bestraft werden; ebenso sollen es die Vizedome in den niederösterreichischen Ländern halten. -- Allen Vizedomen, Pflegern und Amtleuten der Erbländer ist zu verbieten, jemandem Provisionen, Rats- oder Dienstgeld, Schulden, Zinsen, Burghut, Wein, Getreide und andere Gülten oder Geldeswert zu entrichten, der seinen Rechtsanspruch darauf nicht zuvor der Innsbrucker Kammer oder den Umreiterkommissionen und dem (zuständigen) Vizedom urkundlich bewiesen hat; Kommissionen und Vizedome sollen beglaubigte Abschriften der vorgelegten Dokumente zur Registratur an die Innsbrucker Kammer schicken, die dann nach Gutdünken und Billigkeit entscheiden und den Amtleuten oder dem zuständigen Vizedom Bescheid geben wird, der streng einzuhalten ist. -- Dem obersten Schatzmeister, dem Tiroler Kammermeister und allen Vizedomen, Pflegern, Amtleuten und sonst Abrechnungspflichtigen ist zu verbieten, ihren Abrechnungen ungenaue oder gar überhöhte Quittungen beizulegen; wer dagegen geverlich und mit wissen verstößt, ist von der Kammer mit Wissen und Willen KMs seines Amtes zu entheben. -- Der oberste Schatzmeister und die Vizedome und Amtleute sollen stets die älteren Schulden zuerst begleichen und dabei keine Gunst walten lassen. -- Die Kammer soll bei der Reformierung der erbländischen Ämter dafür sorgen, daß alle nur Kosten verursachenden Schlösser, Recken und Behausungen KMs auf dem Land mit Wissen und Willen KMs verkauft, verpachtet oder getauscht werden, soferne sie keine besondere (militärische) Bedeutung haben. -- Die Kammer soll die Ämter mit Zustimmung der darauf verwiesenen Parteien von allen lebenslangen, befristeten oder widerruflichen Provisions-, Rats-, Dienst- und Gnadgeldzahlungen entlasten und diese künftig durch den obersten Schatzmeister oder den Innsbrucker Kammermeister auszahlen lassen. Auf die Ämter verschrieben bleiben sollen nur Zinsen, Burghut und die Besoldung ihrer Inhaber; zusätzlich dürfen nur noch Anleihen darauf verwiesen werden. -- Müssen bei einer Abrechnung vor der Innsbrucker Kammer Mängel oder strittige Punkte beraten werden, so haben die mit dem Rechnungsleger befreundeten oder verwandten Kammermitglieder die Sitzung zu verlassen. -- KM verpflichtet sich, niemandem einen Zahlungsbefehl ausstellen zu lassen, der KM nicht eine von der Innsbrucker Kammer beglaubigte Bestätigung seiner Schuldforderung oder anderen Ansprüche vorgelegt hat; ausgenommen davon ist KMs Hofgesinde, dem die Innsbrucker Kammer weder die Rechnung abzunehmen, noch solche Bestätigungen auszustellen weiß. -- Bestellt KM einen Rat oder Diener, der von der Innsbrucker Kammer zu bezahlen ist, so wird KM ihr dies durch ein von ihm und der Hofkammer gezeichnetes Schreiben mitteilen, das sofort vom (Innsbrucker) Buchhalter zu registrieren ist. -- KM beauftragt die geordent verwalter seiner osterreichischen camer (zu Innsbruck) mit der Durchführung nachfolgender Ordnung: Nach der Reform der Ämter in den oberösterreichischen Ländern sollen alle Urbare abschriftlich ordenlichen (=alphabetisch geordnet?) in einem Urbarbuch zusammengefaßt und dieses in der Innsbrucker Kammer aufbewahrt werden. In der Tiroler Kanzlei sollen alle Register und Bücher über Verpfändungen, Verkäufe mit Rückkaufsklausel, (Silber- und Kupfer-)Verträge und dgl. ausgehoben und vom Kammersekretär in ein Register für die Kammer zusammengearbeitet werden; die alten Register und Bücher sind dann wieder der Tiroler Kanzlei zurückzustellen. In der gleichen Weise soll mit allen Registern und Bücher der Tiroler Kanzlei über näher bestimmte lebenslange, befristetete und widerrufliche Verschreibungen verfahren werden. -- Der derzeitige österreichische Kanzler, Johann Waldner, oder der zukünftige, soll die gleichen Register für die niederösterreichischen Länder zusammenschreiben lassen und der Innsbrucker Kammer übersenden. -- Stellvertreter Leonhards von Ernau als Verwalter der Innsbrucker Kammerkanzlei ist der Kammersekretär. -- Die Jahresabrechnungen des obersten Schatzmeisters und des Innsbrucker Kammermeisters vor der Innsbrucker Kammer und den ihr dafür von KM eigens Zugeordneten sind KM vorzulegen, der dann Raitbrief und Quittung ausstellen wird. -- Die Innsbrucker Kammerkanzlei leitet der Kanzleiverwalter, dem auch ihre von der Kammer zu bestellenden Sekretäre und Schreiber unmittelbar unterstehen; diese dürfen ausschließlich KM und der Kammer dienen und sind zur Amtsverschwiegenheit etc. verpflichtet. -- Kanzlei Verwalter und Kanzleisekretär haben für KM und die Kammer den Schriftverkehr und die Registratur zu besorgen. -- Dem Kanzleiverwalter und dem Sekretär ist bei ihren Eiden untersagt, ohne Befehl der Verwalter der Kammer Mandate, Verschreibungen oder andere brif abzufassen, zu unterfertigen und ausgehen zu lassen. -- Kanzleiverwalter und Sekretär dürfen den Kammerverwaltern Mandate und Verschreibungen erst zur Unterschrift und Besiegelung oder Versekretierung vorlegen, wenn sie beim Kollationieren mit den jeweiligen Konzepten, =copeien oder noteln, keinen abweichenden Wortlaut oder Fehler gefunden haben. -- Dem Verwalter, dem Sekretär und den Schreibern der Kammerkanzlei zu Innsbruck ist bei schwerer Ungnade und Strafe jegliche Geschenkannahme verboten. Für Verschreibungen, Mandate und andere brif, die auf Befehl der Kammerverwalter unter dem Kammersiegel oder -sekret ausgehen, sowie für fallweise erbetene Abschriften dürfen sie jedoch (von den Parteien) ain zimlich tax und gelt in von den Kammerverwaltern festgesetzter der Höhe nehmen. -- Der unmittelbar den Kammerverwaltern unterstellte Buchhalter hat die Kammersachen, die Abrechnungen, die Buchhaltung und alle anderen, ihm von den Verwaltern aufgetragenen Geschäfte zu besorgen und ausschließlich KM und der Kammer zu dienen. Auch für ihn gelten Amtsverschwiegenheit bis in den Tod und alle anderen üblichen Pflichten. -- Der Buchhalter hat alle von der Innsbrucker Kammer ausgehenden Mandate, Bestallungen und Verschreibungen (in seine Bücher) einzutragen. Bei den Abrechnungen hat er den Verwaltern mit dem puchhalten und aufschreiben sämtlicher Einnahmen und Ausgaben etc. zu dienen. -- Wird mit einem Amtmann abgerechnet, so soll der Buchhalter sofort das restat (=das Ergebnis der Subtraktion von Einnahmen und Ausgaben) in das registerpuch des einnemens und alles ausgeben (=die Summe der Ausgaben) in das raitpuch schreiben. -- Wenn die Kammer einen Raitbrief ausstellt, so soll dieser von zwei Verwaltern und dem Buchhalter unterzeichnet und mit dem Kammersekret besiegelt werden. -- Der Kammerschreiber soll für jedes Jahr ein formlich und ordenlich ambtpuch von allen Ämtern und Amtsabrechnungen in der Art anlegen, wie es vormals auf unser camer von alter her gemacht worden ist; aus vergangenen Jahren fehlende ambtpücher soll er gemeinsam mit dem Buchhalter aufgrund der Amtsabrechnungen nachschreiben, damit für alle vergangenen und kommenden Jahre jeweils ein Amtbuch vorhanden ist. -- Das Kammersekret ist dem Innsbrucker Kammermeister zur Aufbewahrung in ain truhen, stets von zwei Verwaltern der Kammer mit ihren handringen (Ringsiegeln) in ain säkl versecretirt, zu übergeben. -- Wird das Kammersekret gebraucht, so sollen stets mindestens zwei Kammerverwalter und der Kanzleiverweser oder der Sekretär sowie der Buchhalter anwesend sein; es dürfen aber keine Schriftstücke besiegelt oder versecretiert werden, die nicht zuvor vom Kanzleiverwalter oder Sekretär und dem Buchhalter registriert wurden. -- KM verspricht, die Verwalter der Kammer bei dieser Ordnung zu handhaben und weder selbst noch durch jemand anderen wider die Ordnung in die Ämter sowie die Geschäftsführung der Kammer einzugreifen etc. -- KM will in Zukunft weder durch den Hofkanzler oder den Protonotar und die Sekretäre am Hof, noch durch die Kanzleien zu Wien (=österreichische Kanzlei) und Innsbruck (=Tiroler Kanzlei) Verschreibungen, Verpfändungen, Verkäufe etc. in die österreichischen Erbländer ausgehen lassen, sondern ausschließlich durch die Innsbrucker Kammer. -- Den Statthaltern und Regenten der oberösterreichischen Länder zu Innsbruck und dem (obersten) Hauptmann, Statthaltern und Regenten der niederösterreichischen Länder zu Wien bleiben alle Agenden der regirung und ordnung der Erbländer und die Rechtsprechnung sowie die Vergabe der geistlichen und weltlichen Lehen vorbehalten; die Lehensvergabe darf jedoch nur auf schriftlichen und von KM eigenhändig unterzeichneten Befehl erfolgen. -- Die Verwalter der Innsbrucker Kammer sollen den Innsbrucker Regenten auf deren Anrufen mit Rat und Beistand helfen. Bei großen Verhören oder Rechtstagen sowie für wichtige Verordnungen und Sachen, insbesondere in Bergwerksangelegenheiten, sollen die Innsbrucker Statthalter und Regenten zur Vermeidung unnötige Kosten ohne zwingenden Grund keine regimentsfremden Personen, sondern die Kammerverwalter, den Hauskämmerer und den Kammermeister beiziehen; diese müssen einer derartigen Aufforderung jederzeit nachkommen, wenn es die Geschäfte de Kammer erlauben. Nur zum Lehensrecht darf das Regiment etliche regimentsfremde Lehensleute beiziehen, die nicht besoldet werden, damit sie sich ihre Lehen, als pillich ist, auch verdienen. -- Die Verwalter der Kammer, der Kammermeister, der Buchhalter und der Kammerschreiber sollen alljährlich, beginnend mit dem ersten Werktag nach Dreikönig dem obersten Schatzmeister, allen Vizedomen, den Exemtamtleuten von Aussee, Eisenerz, Gmunden und Engelhartszell sowie allen Bergamtleuten in Österreich Steiermark, Kärnten und Krain die Rechnung abnehmen und, wenn sie keine größeren Fehler finden, abschließen und den Raitbrief ausstellen; den Einnahmenüberschuß soll der Kammermeister zu Handen des obersten Schatzmeisters in Empfang nehmen und dafür quittieren; größere Mängel bei den Abrechnungen sind samt Gutachten der Hofkammer mitzuteilen. Bis zum Abschluß aller Raitungen müssen die Kammerverwalter in Innsbruck bleiben; auf nicht erscheinende Amtleute brauchen sie nicht zu warten sondern sollen diesen einen anderen Raittag ansetzen und sie strafen. Wenn auch alle übrigen Kammergeschäfte erledigt sind, dürfen die Verwalter heimreiten und ihren eigenen Sachen nachgehen, damit Kosten gespart werden. Die laufenden klainen händl der Kammer sollen der Kammermeister, Buchhalter und Kammerschreiber besorgen, die immer in der Innsbrucker Kammer anwesend sein müssen, während die vier Kammerverwalter oder mindestens drei von ihnen, =der maistail aus inen, alle Quatember wieder zur Kammer kommen und nicht eher heimreiten sollen, bis sie gemeinsam mit dem Stab der ständigen Kammerbeamten alle anstehenden Geschäfte erledigt haben. -- Der oberste Schatzmeister und die Verwalter und Räte der Innsbrucker Kammer haben diese Ordnung unbestechlich und unparteiisch nach bestem Wissen und Können zu vollziehen, Amtsverschwiegenheit bis in den Tod zu üben, den Nutzen KMs zu fördern, Schaden abzuwenden und auch sonst alles zu tun, wozu treue Verwalter und Räte laut Gelöbnis und Schwur verpflichtet sind. -- KM befiehlt den Verwaltern, dem Kammermeister und den übrigen Beamten der Kammer den Vollzug dieser Ordnung und bevollmächtigt sie dazu. Ynnsprug Erichtag vor st. Valentins tag 1498, Röm. 12. Hung. 8.

Überlieferung/Literatur

EDD: Fellner-Kretschmayr, Zentralverwaltung, I/2, 27-46, Nr 6 (aus ORG: Wien HHSA, ma und KOP: Wien HHSA, Hofkammer, fasc. 129); Adler, Centralverwaltung, 515-534, Anhang III, Nr 5 (aus ORG: Wien HHSA, ma). -- KOP: Decín Archiv Thun-Hohenstein, kart 68 (KOP der Urfassung, denn die bei Fellner-Kretschmayr, Zentralverwaltung und Adler, Centralverwaltung angeführten, wohl von KM veranlaßten Korrekturen und Textnachträge fehlen; die Artikelnummerierung ist unvollständig und stimmt mit den Nummern bei Fellner-Kretschmayr, Zentralverwaltung und Adler, Centralverwaltung nicht überein; die einzelnen Artikel sind am Rand glossiert). -- LIT: Adler, Centralverwaltung, 358-371; Gröblacher, Maximilian 1498, 249 ff. -- NB: Das Erstaunliche an dieser Schatzkammerordnung, wie sie in der Literatur aufgrund aller anderen Dokumente zu recht bezeichnet wird, ist, daß in der ganzen Ordnung nie die Bezeichnung „Schatzkammer“ verwendet wird, sondern immer nur „Kammer“ bzw. „österreichische Kammer zu Innsbruck“.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XIV,2 n. 5871, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1498-02-13_3_0_14_2_0_2210_5871
(Abgerufen am 18.04.2024).