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RI XIV Maximilian I. (1486/1493-1519) - RI XIV,2

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Auszug des Ausschreibens KMs an alle Reichsstände (zur Information des Hgs von Mailand): KM war entschlossen, gemäß dem Beschluß des Wormser Reichstags den gegenwärtigen Tag zu Frankfurt zu besuchen. Als Röm. Kg, oberster Vogt der Kirche und Bundesgenosse der Liga fühlt sich KM verpflichtet, den Papst, Neapel, Mailand und Venedig gegen Frankreich zu unterstützen. Er konnte daher den Reichstag zu Frankfurt nicht abwarten und mußte sich mit den Hilfsmitteln seiner Erbländer gegen den Kg von Frankreich kriegsbereit machen, der es auf die Kaiserkrone und auf Rom abgesehen hat. -- KM hat daher eine ansehnliche Botschaft zum Frankfurter Tag abgeordnet und sie mit einer Instruktion (Nr 3825) versehen, deren Kopie beiliegt. Aber es sind bis zur Stunde nur ganz wenige Reichsfürsten persönlich in Frankfurt erschienen, weswegen KM seine Botschaft zurückrief. -- Da der größere Teil der in Worms (zuerst) beschlossenen 100.000 flRh gegen Sicherstellung (auf den Gemeinen Pfennig) noch nicht bezahlt wurde, kann KM den Papst und Italien gegen den Kg von Frankreich nicht ausreichend schützen und nicht verhindern, daß er die Kaiserkrone gewaltsam an sich bringt, =per forza toglia la imperiale corona. -- KM fordert für die in Worms (außerdem) beschlossenen 150.000 flRh, zahlbar gegen (reichsständische) Obligationen, die sofortige Gewährung einer Anleihe. -- Ein Muster des Obligationsformulars ist angeschlossen. In Werd 12. Martij 1496.

Überlieferung/Literatur

KOP: Mailand AS, ASforz, pot est, alem, cart 579, fol. 38 ff. -- NB: Eine lateinische Fassung der Instruktion KMs und des Quittungsformulars zur Information Venedigs findet sich bei Sanudo, Diarii, I, 151 ff. Zusammen mit dem Quittungsformular und der lateinischen Fassung der Instruktion für KMs Vertreter auf dem Frankfurter Reichstag (undatiert; vgl. Nr 3825) gehören obige Stücke zu jenen scripture stampate, die dem venez. Gesandte Z. Contarini auf Weisung KMs von P. Bonomo übergeben wurden und die der Gesandte seinem Bericht vom 2. April beilegte (vgl. Nr 6930).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XIV,2 n. 3824, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1496-03-12_2_0_14_2_0_145_3824
(Abgerufen am 28.03.2024).