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RI XIV Maximilian I. (1486/1493-1519) - RI XIV,1

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KM befiehlt der Stadt Groningen, alles zurückzustellen, was sie dem Reich entzogen hat: KM wurde von seinem Fiskal und Anwalt verständigt, daß die Stadt Groningen seit vier oder mehr Jahren Gebiete, Städte und Dörfer, fast den ganzen Oestergoe und Ostfriesland, das unmittelbar zum Reich gehört, ohne KMs Wissen und Willen unter dem Vorwand eines Schutzbündnisses sich unterworfen hat, dort ‒ gegen die Freiheiten Frieslands ‒ Kastellane einsetzte und Steuern einhebt. KM gebietet der Stadt unter Androhung des Königsbanns, diese unterworfenen Gebiete, Städte, Dörfer etc. innerhalb von 12 Tagen aus allen ihren etwa eingegangenen Verpflichtungen zu entlassen. ‒ Geschieht dies nicht, soll die Stadt des Schutzes durch das Reich verlustig sein, allen vorgenannten Strafen verfallen und der allgemeinen Reichsacht überliefert werden (extra Imperii protectionem ponimus, diffidamus et diffidatos ab omnibus volumus). ‒ KM verbietet allen Untertanen des Reiches bei Strafe von 1.000 Pfund reinen Goldes in der Stadt Groningen Handel und Geschäfte zu treiben; er befiehlt allen (benachbarten) Kgen, Ebfen, Bfen, Ehgen, Hgen, Gfen und Städten etc. unter der Pön von 100 Pfund reinen Goldes und bei Verlust aller Reichsprivilegien, der Stadt Groningen kein freies Geleite zu gewähren und ihre Güter zu beschlagnahmen. ‒ KM verbietet allen Untertanen von Ost- und Westfriesland (de Frizia occidentali, Oestergo, Westergo, Septem Nemora (= Zevenwolden) et aliis de Frizia Imperio subiecta), irgendein Bündnis mit der Stadt Groningen anzuerkennen, und erklärt jedes Hoheitsrecht dieser Stadt für null und nichtig. In oppido nostro Innsprugg 23. Septembris 1493, Rom. 8. Hung. 4. ‒ KV dorsal: Factum Frisanum c(onceptum) de O(tto) de Langen.

Überlieferung/Literatur

KONZ: Innsbruck TLA, ma XIV/1493, 58 f.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

RI XIV,1 n. 45, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1493-09-23_1_0_14_1_0_45_45
(Abgerufen am 28.03.2024).