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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 9

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K. F. lädt den Rheingrafen Gerhard, Propst des Stifts St. Paulin vor Trier, und dessen Meyer zu Sirzenich Johann Wilke2 vor sich zu rechtlicher Verantwortung auf Klage des Trierer Bürgers Johann zur Schulderen (Schuldern) auf den 63. Tag nach Erhalt dieses Briefes.

Überlieferung/Literatur

Org. und Kop. noch nicht aufgetaucht. Ergibt sich aus dem Schreiben Eb. Johanns von Trier an K. F., mit dem er die Beklagten vom ksl. Kammergericht vor sich und seine Räte abforderte und das als undatierte Abschrift überliefert ist im LHA Koblenz (Sign. Best. 1: Erzstift und Kurfürstentum Trier, C: Akten der geistlichen und staatlichen Verwaltung, n. 108 [fol. 87r-v]), Pap. (15. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Der terminus ante quem resultiert aus dem am 19. Juli 1490 erfolgten Tod Gerhards, der eine Klagführung zu Linz am ksl. Hof nach dem August 1490 ausschließen dürfte; frühester Ausstellungszeitpunkt der ksl. Ladung ist das Jahr 1470, in dem Gerhard erstmals in der Nachfolge seines noch im Januar amtierenden Vorgängers als Propst zu St. Paulin bezeugt ist (alle Daten nach Heyen, Germania sacra, NF 6, 1 S. 605).
  2. 2In der uns vorliegenden Überlieferung dürfte Johann Wilkes soene Meyer zu Sirtzenich verschrieben sein statt Johann Wilkes, syne meyer zu Sirtzenich.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 9 n. 406, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1490-08-00_1_0_13_9_0_12948_406
(Abgerufen am 19.03.2024).