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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 9

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K. F. setzt Swicker von Sickingen von einer Klage der Bürger und des Rates der Stadt Köln in Kenntnis, derzufolge ihnen Swicker wegen einiger Forderungen, so du zu inne zu haben vermeinst, vedebrieff zugesandt und ihre Bürger samt Leib, Hab und Gut auf unser und des heilgen richs fryen strassen angegriffen, gefangengenommen sowie des Ihren beraubt hat, obwohl ein Prozeß vor dem ksl. Kammergericht anhängig ist, sowie entgegen der Goldenen Bulle1, unser kuniglich reformation2 und des zu Frankfurt erlassenen Friedens3, weshalb er den darin angedrohten Strafen verfallen ist. Der K. gebietet Swicker bei Vermeidung seiner und des Reiches schwerer Ungnade sowie der genannten Strafen die Beendigung der Feindseligkeiten und die unentgeltliche Freilassung der gefangengehaltenen Kölner Bürger und teilt ihm mit, daß er für den gegenteiligen Fall befohlen hat, gegen ihn als unserm und des heiligen richs frevelichen ungehorsamen mit diesen Pönen vorzugehen4.

Originaldatierung:
Am siebenzehenden tag des monades november (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Durch P. F. Molitor, Registrator der Verwaltung des Elekten von Mainz, beglaubigte Abschrift in der Stadtbibliothek Trier (Sign. Hs. 1398/155 2° fol. 216r-v), Pap. (18. Jh.), rotes S auf fol. 216v aufgedrückt. Lit.: Fendler, Fehde, hier bes. S. 47f.

Anmerkungen

  1. 1Font. iur. Germ. in us. schol. XI.
  2. 2Regg.F.III. H.4 n. 41.
  3. 3Gemeint ist der Frankfurter Friede vom 17. März 1486 (Reg.: ebd. H. 4 n. 915).
  4. 4Siehe das ksl. Gebot vom gleichen Tag, H. 9 n. 392.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 9 n. 393, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1488-11-17_2_0_13_9_0_12935_393
(Abgerufen am 29.03.2024).