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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 9

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K. F. gebietet Bürgermeistern und Rat der Stadt Trier bei ihren Pflichten gegenüber K. und Reich sowie bei den in seinem früheren Mandat1angedrohten Strafen nochmals, den ihnen auferlegten Anschlag innerhalb eines Monats nach Erhalt dieses Briefes nach Nürnberg zu senden und dem ksl. Rat Erbmarschall Sigmund von Pappenheim zu übergeben, der ihnen an seiner Statt den Erhalt quittieren wird. Für den Fall, daß sie diesem Gebot nicht gehorchen sollten, lädt er sie auf den 45. Tag nach Ablauf dieser Frist oder auf den nächsten darauf folgenden Gerichtstag vor sich zu rechtlicher Verantwortung gegenüber der Klage seines Kammerprokurator-Fiskals und setzt sie davon in Kenntnis, daß auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt werden wird.

Originaldatierung:
Am fünfften tag des monets octobris.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. - KVv: Mandatum citacionis. - Der stat Trier (Blattmitte oben).

Überlieferung/Literatur

Org. im LHA Koblenz (Sign. Best. 1: Erzstift und Kurfürstentum Trier, C: Akten der geistlichen und staatlichen Verwaltung, n. 7413 S. 15f.), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt. - Kop.: Abschrift ebd. (Sign. Best. 1: Erzstift und Kurfürstentum Trier, C: Akten der geistlichen und staatlichen Verwaltung, n. 779 S. 17f.), Pap. (16. Jh.).

Bürgermeister, Schöffen und Rat der Stadt Trier setzten Eb. Johann von Trier am 6. November 1486 von der zwei Tage zuvor durch einen ksl. Boten erfolgten Zustellung dieses Mandates in Kenntnis und baten unter Hinweis darauf, daß sie als Untertanen des Stifts Trier auf Betreiben kurfürstlicher Räte ußer dem register des K. ausgetragen worden seien, um Bewahrung vor der ksl. Forderung, s. ihren Brief ebd. (Sign. Best. 1: Erzstift und Kurfürstentum Trier, C: Akten der geistlichen und staatlichen Verwaltung, n. 736 S. 179f.), Pap., grünes S d. Ausst. als Ver schluß rücks. aufgedrückt2, und das Konzept der Antwort des Eb. vom 9. November, in der er ankündigte, bei seiner in Aussicht stehenden Begegnung mit K. F. als erstes über ihre Sache sprechen zu wollen, ebd. (Sign. Best. 1: Erzstift und Kurfürstentum Trier, C: Akten der geistlichen und staatlichen Verwaltung, n. 7413 S. 23), Pap.

Anmerkungen

  1. 1Siehe H. 9 n. 369.
  2. 2Reg.: Rudolph/Kentenich S. 450 n. 172.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 9 n. 371, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1486-10-05_1_0_13_9_0_12913_371
(Abgerufen am 18.04.2024).