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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 9

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K. F. teilt Kg. Christian von Dänemark mit, daß die Räte des unmittelbar zu K. und Reich gehörenden Landes Dithmarschen ihm vorgebracht haben, Kg. Christian wolle sie und das gesamte Land aufgrund der erteilten Belehnung1 unter seinen Gehorsam zwingen, obwohl sie seit alters zum Stift Bremen gehörten und diesem verpflichtet seien, was sie durch Vorlegung etlicher glaubwürdiger schein der Vorgänger des K.2 bewiesen hätten. Da Kg. Christian ihn anläßlich der Belehnung davon nicht in Kenntnis gesetzt hatte und er selbst Dithmarschen dem Stift Bremen niemals zu Unrecht entziehen wollte, gebietet der K. dem dänischen Kg. Dithmarschen samt seinen Untertanen und Gütern nicht mehr zu beschweren, sondern bei dem Stift zu belassen. Für den Fall rechtlicher Einwände lädt K. F. ihn auf den 63. Tag nach Erhalt dieses Briefes bzw. auf den ersten darauf folgenden Gerichtstag peremptorisch vor sich und setzt ihn davon in Kenntnis, daß auch im Falle seines Ausbleibens verhandelt werden wird.

Originaldatierung:
Am lestenn tagh deß maneths iunij (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, der Siegelankündigung zufolge jedoch (Perg.) mit anh. S. - Kop.: Abschrift im LHA Koblenz (Sign. Best. 29: Reichsgrafschaft Manderscheid-Blankenheim und Gerolstein, A: Blankenheim n. 1 S. 9f.), Pap. (15. Jh.).

Druck: Mencken, Script. rer. Germ. Sp. 609f. n. 16; Lünig, Reichsarchiv 16 (2) S. 124f. n. 118.

Anmerkungen

  1. 1K. F. hatte Kg. Christian am 26. Mai 1473 mit Dithmarschen belehnt: Chmel n. 6726.
  2. 2Diese Angabe stützt sich auf eine offenbar verlorene, nur noch aus chronikalischen Quellen erschließbare Aufforderung Kg. Sigmunds von 1420 an die Dithmarscher zur Hilfeleistung gegen die Türken, vgl. Stoob, Geschichte Dithmarschens, S. 23.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 9 n. 353, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1481-06-30_1_0_13_9_0_12895_353
(Abgerufen am 16.04.2024).