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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 9

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K. F. beklagt sich bei Eb. Johann von Trier aufgrund glaubhafter Informationen über den Trierer Dompropst Philipp von Sierck, welcher sich unterstehe, die Landleute und Untertanen seines Herzogtums Luxemburg gegen Maximilian, ertzhertzogen zu Osterreich und Burgundi etc. unnserm lieben sune und fursten, aufzuwiegeln und die Kgg. (Ludwig XI.) von Frankreich und (Wladislaw V.) von Böhmen in dieses Herzogtum zu flechten, um es unns, dem heiligen reiche und dewtscher nacion zu enntziehen. K. F. gebietet dem Eb. deshalb bei den Pflichten, mit denen dieser unns und dem heiligen reiche verwonet sei, sowie bei Verlust seiner Zölle und aller von K. und Reich erteilten Rechte und Privilegien, Philipp als einem widerwertiger der ksl. Majestät, des heiligen Reiches und der deutschen Nation den diesem verschriebenen Zollturnosen zu Boppard1 sowie die ihm im Stift Trier zustehenden Abgaben und Gülten nicht aushändigen zu lassen, sondern sie in Beschlag zu nehmen und so lange zu halten, bis dieser sein Vorhaben aufgegeben und die Gnade von K. und Reich wieder erlangt habe.

Originaldatierung:
Am funfundzweinczigisten tag des monats may.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. (nach Kop.). - KVv: Mandat contra Syrckh (Blattmitte oben); Primum mandatum imperiale contra prepositum Treverensem. Presentatum erat penultima iunii 80 (Empfängervermerk auf der Rückseite).

Überlieferung/Literatur

Org. im BistumsA Trier (Sign. Abt. 4: Dompropstei Trier, n. 1 fol. 14r-v), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt. - Kop.: Abschrift ebd. (fol. 15r-v), Pap. (15. Jh.). - Abschrift im LHA Koblenz (Sign. Best. 1: Erzstift und Kurfürstentum Trier, A: Urkunden der geistlichen und staatlichen Verwaltung, n. 8654), Pap. (15. Jh.).

1480 August 30 (quarta post Bartolomeus) befahl Eb. Johann seinem Amtmann zu Saarburg, sich mit diesem Mandat nach Eller, Zell und Kyllburg (Kyle) zu begeben, es an jedem dieser drei Orte ettlichen von den verstendigsten zu verlesen, ihnen eine der drei mitgesandten Abschriften auszuhändigen sowie die dem Dompropst an diesen Orten zustehenden Gefälle in verbott zu legen und anschließend das Org. dem Eb. zurückzusenden, s. dazu das Konzept des Briefes Johanns im BistumsA Trier (Sign. Abt. 4: Dompropstei Trier, n. 1 fol. 17r), Pap. Trotzdem sah Ehz. Maximilian sich noch 1480 an freitag nach Allerheiligen tag (November 3) veranlaßt, den Eb. an das bisher nicht befolgte Gebot zu erinnern, s. dazu seinen Brief ebd. (fol. 18r-v), Pap., rotes S d. Ausst. als Verschluß rücks. aufgedrückt. Hingegen baten die böhmischen Räte Bene¶ von Kolowrat, Herr zu Liebstein, Hieronymus Schlick, Herr zu Weisskirchen und Elbogen, und Dr. decr. Paulus, Propst zu Sderas in Prag, am freitag concepcionis Marie (Dezember 8) Eb. Johann um die Aufhebung des über die Güter des Dompropstes verhängten Arrestes, s. ihren Brief ebd. (fol. 20r-v), Pap., rote SS der Aussteller als Verschluß rücks. aufgedrückt. Zwei Tage später antwortete der Eb., er müsse das ksl. Mandat pflichtgemäß befolgen, s. dazu das Konzept seines Briefes ebd. (fol. 21r-v), Pap.

Anmerkungen

  1. 1Siehe H. 9 n. 78 u. n. 79.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 9 n. 347, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1480-05-25_1_0_13_9_0_12888_347
(Abgerufen am 29.03.2024).