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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 9

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K. F. nimmt Johann von Liebenstein zum Diener an, gewährt ihm mit Leib, Hab und Gut auf Lebenszeit seinen und des Reiches Schutz sowie Sicherheit und Geleit und verfügt, daß er dieselben Freiheiten, Ehren, Würden, Vorteile und Rechte genießen soll wie andere unter diesem Schutz stehende ksl. Diener. Johann soll deshalb künftig an Leib, Hab und Gut vor niemand anderem als dem jeweiligen römischen König bzw. Kaiser beklagt werden; etwaige vor anderen Gerichten anhängige Verfahren werden für nichtig erklärt und sollen keine Beeinträchtigung für ihn und seine Güter zur Folge haben. Der K. gebietet allen Reichsuntertanen die Beachtung dieses Privilegs bei einer Pön von 40 Mark Gold.

Originaldatierung:
Am dreyzehnten tag des monats julij.

Überlieferung/Literatur

Kop.: Von dem öff. Schreiber Johann Simon Jahn auf S. 163 beglaubigte Abschrift im Familienarchiv der Freiherren von Preuschen zu Osterspai (Sign. Kopialbuch, n. 39 S. 74-76), Pap. (18. Jh.).

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 9 n. 346a, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1479-07-13_1_0_13_9_0_12887_346a
(Abgerufen am 29.03.2024).