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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 9

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K. F. beurkundet ein auf Klage des Gf. Vincenz von Moers-Saarwerden gegen Gf. Dietrich von Manderscheid und dessen Sohn Kuno gefälltes Urteil seines Kammergerichts, das am 17. Mai des Vorjahres unter seinem eigenen Vorsitz mit den ksl. Räten, Rechtsgelehrten und Getreuen getagt habe. Dazu seien die bevollmächtigten Anwälte des Klägers erschienen und hätten die ksl. Vorladung der Beklagten1 verlesen lassen und redten darauf angedingt in recht: Der verstorbene Gf. Wilhelm von Loen und Blankenheim, ehelicher Sohn einer Schwester Gf. Vincenz', habe die vom Reich zu Lehen gehende Gft. Blankenheim und Gerolstein (Gerartstein) samt allen Zugehörungen von seinen Vorfahren ererbt und lange Zeit in ruhigem, unbestrittenem Besitz gehabt sowie den Titel der Gft. geführt, doch obwohl nach seinem ohne Hinterlassung von Leibeserben erfolgten Tod2die Gft. an Vincenz als nächsten Erben gefallen war und K. F. diesem seine ererbten Rechte bestätigt, ihn als einen rechten vassallen und lehenßman anerkannt sowie ihm eine Belehnungsurkunde über die Gft.3ausgestellt habe, hätten die Beklagten dennoch sich dieser gewaltsam bemächtigt und sie trotz gegenteiliger ksl. Gebote4 und mehrfachen gütlichen Ersuchens des Klägers bis jetzt innegehabt. Deshalb forderten die Anwälte, es müsse zu Recht erkannt werden, daß Gf. Vincenz der rechtmäßige Erbe und Vasall sei und den Manderscheidern der Besitz der Gft. nicht zustehe, die sie ihm samt allen Zugehörungen und unter Leistung von Schadenersatz abtreten müßten. Ferner erklärten die Anwälte sich bereit, die Gegenpartei oder deren Bevollmächtigte anzuhören sowie sich so zu verhalten, wie sich nach ordenung des rechtens geburet, und für den Fall der Abwesenheit der Gegenpartei forderten sie, die Beklagten nach Gewohnheit unnsers keiserlichen hoffs und camergerichts zu rufen und in der Angelegenheit weiter nach Recht zu verfahren. Daraufhin sei vom Kammergericht zu Recht erkannt worden, daß die Beklagten dementsprechend zu rechtlicher Verantwortung gerufen werden und die Anwälte des Klägers drei Tage lang auf ihr Erscheinen warten sollten; nach Ablauf dieser Frist solle auch im Falle des Ausbleibens der beklagten Partei das Verfahren fortgesetzt werden. Als dann das Kammergericht am 21. Mai des Vorjahres erneut unter K. F. eigenem Vorsitz mit den ksl. Räten getagt habe, seien die Anwälte wieder im Gericht erschienen und redten angedingt in recht, sie hielten für richtig, nachdem die Frist ohne Erscheinen der Gegenpartei verstrichen sei, daß der offenbare Ungehorsam der Manderscheider ein genügender Beweis der Klage des von Moers sei und dieser demnach ohne weitere Beweise die Klage rechtlich behabt und erstannden haben solle; sollten entgegen ihren Hoffnungen weitere Beweise benötigt werden, hätten sie angeboten, daß der Kläger auch diese erbringen werde. Diesem Erbieten gemäß sei der Kläger zu solcher Beweisführung vor dem Kammergericht mit Recht und Urteil zugelassen worden, und Bf. Ludwig von Lüttich, Pfgf. Friedrich von (Simmern-)Sponheim, der Trierer Dompropst (Philipp) von Sierck sowie N., Domdekan, und Jakob Corswarem (Corßwarme), Propst von St. Bartholomeus zu Lüttich, seien deshalb ausweislich einer ksl. Kommission5 sowie deren Verlängerung6 mit der Prüfung der Beweise beauftragt worden. Propst Jakob habe sich dieser Kommission gebührend angenommen und das Ergebnis seiner Untersuchung noch vor Ablauf der verlängerten Frist durch seinen geschworenen Boten Heinrich von Montpur unnser Romisch canntzley schriftlich mitgeteilt. Darauf seien die Anwälte des Klägers am 4. Juni dieses Jahres erneut vor dem Kammergericht erschienen, das wiederum unter dem persönlichen Vorsitz des K. mit dessen Räten getagt habe, und hätten gefordert, den Bericht des Kommissars zu verlesen und demzufolge das Verfahren fortzusetzen. In Abwesenheit der Gegenpartei sei vom Kammergericht einhellig zu Recht erkannt worden, daß dieser Forderung entsprochen werden solle, woraufhin der Bericht durch unns geoffennt und in gebührender Zeit verlesen worden sei. Als K. F. am heutigen Tag dem Gericht erneut persönlich vorsaß, seien die Anwälte des Klägers abermals vor ihm erschienen und hätten vorgebracht, daß der ksl. Kommissar die ihm von Gf. Vincenz genannten Zeugen fristgemäß vor sich geladen und der Gegenpartei dies rechtzeitig angekündigt habe, um die Zeugen anhören und befragen zu können, sowie daß er diese vereidigt und einzeln zur Sache verhört habe mit dem Ergebnis, daß ihre Aussage die Klage des von Moers bestätigt habe. Nachdem der Kommissar darauf gemäß der ihm erteilten Vollmacht zur Fortsetzung des Verfahrens beiden Parteien Rechttage vor dem Kammergericht gesetzt habe, hielten die Anwälte des Klägers den durch Ausbleiben erwiesenen Ungehorsam der Beklagten gegenüber dem ksl. Gerichtszwang sowie die Erfüllung der ihm auferlegten Beweispflichten durch den Kläger für genügend und forderten abschließend, er müsse den Prozeß samt Anrechnung erlittener Kosten und Schäden behabt und erstannden haben. Daraufhin ist vom Kammergericht einhellig zu Recht erkannt worden, daß Gf. Vincenz die ihm auferlegte Beweispflicht erfüllt und er dadurch die von seinen Anwälten vorgebrachte Klage behauptet habe. Infolgedessen wurden ihm gerichtsurkundt und notdurfftig gebotsbrieve, auch ladung zu messigung der erlitten costen und scheden gegen Dietrich und Kuno zuerkannt.

Originaldatierung:
Geben mit urteil ... am achtzehenden tag des monets iuny.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. - KVv: Urteilbrief der von Mörß h(e)r z(u) Blank(heim) (unterer rechter Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im LHA Koblenz (Sign. Best. 29: Reichsgrafschaft Manderscheid-Blankenheim und Gerolstein, A: Blankenheim n. 679), Perg., S an Ps. ab und verloren.

Reg.: Regg.F.III. H.5 n. 272 (nach unzulänglicher Überlieferung); UB Krefeld und Moers 2 S. 342 n. 3801.

Anmerkungen

  1. 1Siehe H. 9 n. 334.
  2. 2Gf. Wilhelm war 1468 gestorben.
  3. 3Oben H. 9 n. 307.
  4. 4Siehe H. 9 n. 333.
  5. 5Siehe H. 9 n. 336.
  6. 6Siehe H. 9 n. 340.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 9 n. 342, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1478-06-18_1_0_13_9_0_12881_342
(Abgerufen am 28.03.2024).