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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 9

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K. F. lädt Meye von St. Aldegund aufgrund der Appellation, die sein Gegner Krapenhenne gegen ein zu Meyes Gunsten ergangenes Urteil des dorffgerichte (zu St. Aldegund) eingelegt hat, auf den 45. Tag nach Erhalt dieses Briefes vor sich zu rechtlicher Verantwortung.

Überlieferung/Literatur

Org. und Kop. noch nicht aufgetaucht. Ergibt sich aus dem Schreiben Eb. Johanns von Trier an K. F. von 1476 Februar 27, mit dem er den Beklagten vom ksl. Kammergericht vor sich und seine Räte abforderte1 und das als Abschrift überliefert ist im LHA Koblenz (Sign. Best. 1: Erzstift und Kurfürstentum Trier, C: Akten der geistlichen und staatlichen Verwaltung, n. 108 [fol. 196v-197r]), Pap. (15. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Reg.: Regg. der Ebb. von Trier S. 242.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 9 n. 329, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1476-02-27_2_0_13_9_0_12868_329
(Abgerufen am 19.04.2024).