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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 9

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K. F. befiehlt den jetzigen und künftigen Zöllnern, Zollschreibern und Besehern des Zolls zu Andernach aufgrund der ihm namens des (Deutschordens-)Komturs zu Koblenz vorgebrachten Klage, sie wollten entgegen den ihm und seinem Gotteshaus von K. F. bestätigten Freiheiten von ihrem yetzuzeitten vor Andernach gebrachten Wein, Getreide und anderem Gut tuch1 erheben, unter Androhung seines und des Reiches schwerer Ungnade, die Privilegien des Komturs künftig zu beachten sowie ihn wegen des tuchs unangelanngt und unbekumert zu lassen.

Originaldatierung:
An sonntag nach sannd Michaels tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p.

Überlieferung/Literatur

Org. im LHA Koblenz (Sign. Best. 55: Ritterorden, A: Deutscher Orden 2: Ballei Koblenz n. 154 [A]), Perg., rotes (wohl:) S 18 rücks. aufgedrückt (zerstört). - Kop.: Von dem öff. Notar Gottschalk Klarenbach von Neuss beglaubigte Abschrift ebd. (Sign. Best. 55: Ritterorden, A: Deutscher Orden 2: Ballei Koblenz n. 154 [B]), Perg. (15. Jh.). - Abschrift ebd. (Sign. Best. 55: Ritterorden, A: Deutscher Orden 1: Deutschmeister und Regierung in Mergentheim n. 325 S. 129f.), Pap. (16. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Gemeint ist (Kriegs-)Zeug; s. dazu Schiller/Lübben, Mittelniederdeutsches Wörterbuch 4 S. 623f.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 9 n. 317, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1475-10-01_2_0_13_9_0_12856_317
(Abgerufen am 17.04.2024).