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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 9

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K. F. setzt Pfgf. Stephan (von Simmern-Sponheim), Domkustos zu Köln, von einer ihm namens Walrams von Koppenstein und seiner Gebrüder gegen Heinrich Vogt von Hunolstein wegen einer Schuld und des dadurch entstandenen Schadens in Kenntnis, und beauftragt jenen, da unser kaiserlich camergericht dytzmails nit in ubung ist, an seiner Statt die Parteien zu einem Rechttag vor sich zu laden, sie zu verhören und den Fall mit seinem Rechtsspruch zu entscheiden. Er trägt ihm auf, gegebenenfalls Zeugen zu verhören und nötigenfalls mit angemessenen Strafen zur Aussage zu zwingen sowie auch im Falle des Ausbleibens einer Partei das Verfahren in allem durchzuführen, was sich nach ordnong des reichtens geburt und noittoirfftig sein wirdet.

Originaldatierung:
Am nuntzehendenn tag des maendtz septembris (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Inseriert in dem zugunsten der Kläger ergangenen Urteilsbrief1 des gemeinsam mit dem Priesterkanoniker des Stifts Köln Israel von Loerwert zum subdelegierten Richter Pfgf. Stephans ernannten Achterdekans des Stifts Köln Johann von Reichenstein von 1476 Dezember 9 im LHA Koblenz (Sign. Best. 54: Adel und andere Geschlechter, n. H 1071), Perg., rotes S d. Ausst. an Ps.

Druck: UB Hunolstein 2 S. 361f. n. 461.

Anmerkungen

  1. 1Dieser Urteilsbrief wurde ausgefertigt von dem öff. Notar und Kler. der Diöz. Köln Johannes Hoffmann und bezeugt von Meister Johann Benedikt, Assessor und Beisitzer Johanns von Reichenstein, Meister Johann Cabebe, Kanoniker des Stifts St. Andreas zu Köln, sowie Gerhard von Wesel und Wilhelm von Ratingen, Klerr. der Diöz. Köln.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 9 n. 311, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1475-09-19_1_0_13_9_0_12850_311
(Abgerufen am 19.04.2024).