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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 9

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K. F. verlegt in Ansehung der Treue, die ihm Ritterschaft, Schöffen, Bürgermeister, Rat und ganze Gemeinde der Stadt Andernach im jetzigen Krieg gegen den Hz. (Karl) von Burgund unter Einsatz von Leib und Gut bewiesen, und yr ettwevill daruber ir blut vergossen und ir leben verloren haben, mit Rat der bei ihm zahlreich versammelten Kff. Fürsten, Gff. Herren, Ritter und Knechte den Zoll, der bisher in der K. und Reich ungehorsamen und feindlich gesinnten Stadt Linz erhoben wurde, nach Andernach. Er erhöht diesen Zoll um einem Turnosen von jedem Zollfuder Wein sowie anderen auf dem Land- und Wasserweg nach Andernach gebrachten Handelsgütern und verfügt unwiderruflich für sich und seine Nachfolger am Reich, daß alle Kaufleute, die Wein und andere Handelsgüter zu Lande oder zu Wasser rheinabwärts oder rheinaufwärts transportieren, nicht mehr in Linz, sondern in Andernach anlegen und dem dortigen vereidigten Zöllner den Zoll entrichten sollen. Für den Fall, daß der Zoll trotz dieser Bestimmungen von Andernach weg verlegt wird, verfügt der K. die Fortdauer der Verpflichtung zum Anlegen und zur Zahlung des alten Turnosen. Darüber hinaus stiftet er zum Lobe Gottes sowie zum Seelenheil und irdischen Gedenken aller, die ihr Leben in seinem und des Reiches Dienst gelassen haben, in der Liebfrauenkirche zu Andernach eine ewige Messe mit folgenden Bestimmungen: (1.) Ritterschaft, Schöffen, Bürgermeister, Rat und Gemeinde von Andernach sollen an dem Platz der Kirche, der ihnen an geeignetsten erscheint, einen neuen Altar errichten und diesen den Heiligen Petrus, Georg, Quirin, Kastor, Florin und Viktor weihen lassen, mit Ornaten, Kelchen, Meßbüchern und anderen gezierden1 versehen und einem frommen Priester anbefehlen, welchem sie eine angemessene Behausung zur Verfügung stellen und alle Quatember 10 goldene oberländische fl. rh. von dem genannten Zollturnosen bezahlen sollen. (2.) Dieser Priester soll verpflichtet sein, an drei Tagen der Woche jeweils eine Messe zu lesen sowie alljährlich auff sand Julian der heilgen junckfrauwen tag (Februar 16) auf seine eigenen Kosten ein Jahrgedächtnis mit Messen, Vigilien, Kommendationen und anderen Zugehörungen zu begehen. An diesem Gedächtnis sollen alle Bürgermeister, wenigstens aber einer von ihnen, sowie alle verfügbaren Ratsherren teilnehmen, und jeder Bürgermeister soll eine Wachskerze von einem halben Pfund, jeder Ratsherr eine solche von einem Viertel Pfund in der Hand tragen und opfern. Öffentlich gedacht werden soll bei diesen Messen zum ersten unser keyser Friederichs des dritten im leben und tod sowie aller in diesem Krieg vor Linz und anderswo auf ksl. Seite gefallenen Bürger und ander sele. (3.) Der mit dieser Messe betraute Priester soll in dem Haus, welches ihm zugewiesen wird, zu Andernach wohnen und dieses instand halten; dem Pfarrer der Liebfrauenkirche soll er nichts schuldig sein außer der Feier der Messen und des Jahrgedächtnisses als ein caplan des romischen keysers. Ferner soll er von allen weltlichen Lasten der Stadt sowie von Zehnten und anderen Abgaben des Eb. von Trier befreit sein, und der Andernacher Rat soll ihn bei diesen Freiheiten schützen wie jeden anderen Bürger. (4.) Im Falle des Todes oder etwaiger freiwilliger Resignation des Priesters soll der Andernacher Rat einen anderen nominieren und dem K. schriftlich präsentieren, damit dieser ihn dann entsprechend dem in anderen goczgaben üblichen Patronatsrecht den ordinarien zur Bestätigung vorschlagen kann. Auf Bitte des ksl. Rates Dr. Georg Hessler, Propstes zu Xanten, haben die Andernacher ihm schriftlich den Priester Johann Rauch (Rawe) vorgeschlagen, den der K. angenommen und den Ordinarien präsentiert hat. Der K. gebietet allen Reichsuntertanen sowie insbesondere dem jeweiligen Eb. und Kapitel zu Köln bei Verlust aller vom Reich oder anderen innegehabten Lehen, Zölle, Rechte und Privilegien sowie einer Pön von 100 Mark Gold die Beachtung dieser Stiftung und Verfügungen.

Originaldatierung:
An dornstag vor dem sonndage Letare zu mitfasten (nach Kop. B).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i (nach Kop. B).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, Kop. D zufolge jedoch (Perg.) mit wachsfarbenem S 15 an purpurfarbener Ss. - Kop.: Inseriert in einem auf Befehl des Dr. utr. iur. Johannes von Erpel, Offizials der Kurie zu Koblenz, ausgefertigten Notariatsinstrument (B)2 des öff. Notars Gottfried Krayn von Güsten, Kler. der Diözese Köln, von 1475 April 11 im LHA Koblenz (Sign. Best. 612: Stadt Andernach, n. 1041), Perg., grünes S der Kurie zu Koblenz an Ps. - Inseriert in der Bestätigung Kg. Maximilians I. (C) von 1507 Juli 29 ebd. (Sign. Best. 612: Stadt Andernach, n. 1313), Perg., rotes S d. Ausst. in wachsfarbener Schüssel an schwarz-weißer Ss. - Von dem öff. und der Trierer Kurie Notar Nikolaus Birkenfeld, Kler. der Diöz. Trier, ausgefertigtes Vidimus (D) des Dr. leg. Johannes Gutmanni, Offizials der Kurie zu Koblenz, von 1514 Mai 31 ebd. (Sign. Best. 612: Stadt Andernach, n. 1034), Perg., grünes größeres S der Kurie zu Koblenz an Ps. - Zahlreiche Bestätigungen sowie beglaubigte und unbeglaubigte Abschriften d. 16. bis 18. Jh. ebd. (Sign. Best. 2: Erzstift und Kurfürstentum Köln, passim, bzw. Best. 612, passim).

Am 20. März 1475 gelobte Johann Ruhe die Einhaltung der in dem Stiftungsbrief genannten Verpflichtungen, s. seine Urkunde im LHA Koblenz (Sign. Best. 612: Stadt Andernach, n. 1039), Perg., S an Ps. ab und verloren. - Vgl. zur Sache auch die Zustimmungsurkunde von Dekan und Kapitel des Domstifts Köln von 1475 April 12, die als von dem öff. Notar Johann Hadamar von Andernach beglaubigte Abschrift überliefert ist ebd. (n. 1040), Perg., und die Bestätigung aller Rechte und Privilegien des Vikars durch Eb. Hermann von Köln von 1481 Oktober 1 ebd. (n. 1076), Perg., grünes S d. Ausst. an Ps. stark beschädigt.

Reg.: Regg.F.III. H.7 n. 454 (nach unzulänglicher Überlieferung); Heyen, Inventar Andernach 2 n. 1100.

Anmerkungen

  1. 1In B ausgefallen.
  2. 2Darin ebenfalls inseriert sind ein Brief Eb. Johanns von Trier von 1475 April 6, durch den der Koblenzer Offizial mit der Prüfung und Bestätigung der Stiftung beauftragt wird, und eine Urkunde von Ritterschaft, Schöffen, Bürgermeistern, Rat und Bürgerschaft der Stadt Andernach von 1475 März 9, mit der sie die Einhaltung der ihnen auferlegten Verpflichtungen geloben. Bezeugt wurde das Instrument durch den Presbyter der Diöz. Köln Wilhelm Betzdorf von Hachenburg, den Edelknecht Konrad von Kottenheim und den Andernacher Bürger Johann Lutzynck.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 9 n. 295, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1475-03-02_1_0_13_9_0_12834_295
(Abgerufen am 19.03.2024).