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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 9

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K. F. gestattet Kuno von Einenberg, der seine vogtbaren jahre noch nicht erreicht hat, bzw. dessen Freunden und Vormündern, die von seinem verstorbenen Vater Johann ererbten Reichslehen, namentlich Schloß und Herrschaft Landskron sowie die Stadt Königsfeld und die Höfe zu Sinzig und Heppingen (Heppinckofen) samt allen Rechten und Zugehörungen, für die Dauer von sechs Jahren unbelehnt innezuhaben und zu nutzen, doch vorbehaltlich der Rechte von K. und Reich sowie anderer, und verfügt, daß sie ihm und dem Reich in dieser Zeit so verpflichtet sein sollen, als habe Kuno die Lehen schon von ihm empfangen und den gewöhnlichen Eid dafür geschworen.

Originaldatierung:
Ahn midtwochenn vor der heiliger dreier konigh tagh (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. (nach Kop.). - KVv: (Rta) Lucas Sniczer (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, der Kop. zufolge jedoch (Perg.) mit rotem S in wachsfarbener Schüssel an Ps. - Kop.: Auf Befehl des (nicht namentlich genannten) Offizials der Kölner Kurie von einem (ebenfalls nicht namentlich genannten) öff. und der Kölner Kurie geschworenen Notar ausgefertigtes Vidimus von 1600 Oktober 22, das als Abschrift überliefert ist im LHA Koblenz (Sign. Best. 53: Reichsritterschaft, C: Besitzungen der Reichsritterschaft Kanton Niederrhein 25: Reichsherrschaft Landskron n. 3405 fol. 1r-7r, hier: fol. 1v-2r), Pap. (17. Jh.).

Reg.: Quellen Landskron 1 n. 1248.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 9 n. 258, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1474-01-05_1_0_13_9_0_12797_258
(Abgerufen am 19.03.2024).