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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 9

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K. F. teilt dem Abt von Deutz1 (Dutz) mit, daß Peter (von) Rheineck, Herr zu Bruch und Tomberg, ihm geklagt hat, Lutter Quad und dessen Sohn enthielten ihm und seinen Miterben rechtmäßig ihnen gehörende Reichslehen samt den zugehörigen Gülten und Nutzungen vor und verursachten ihnen dadurch beträchtlichen Schaden. Der K. bevollmächtigt den Abt und gebietet ihm, an seiner Statt die Parteien zu einem Rechttag vor sich zu laden, sie zu verhören und den Fall mit seinem Rechtsspruch zu entscheiden. Er beauftragt ihn auch, gegebenenfalls Zeugen zu verhören und nötigenfalls mit angemessenen Strafen zur Aussage zu zwingen sowie auch im Falle des Ausbleibens einer Partei das Verfahren in allem durchzuführen, was sich nach ordnung des rechten ze tun gepuret.

Originaldatierung:
Am funfftzehenden tag des monads octobris.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. - KVv: Reijnegk (Blattmitte oben).

Überlieferung/Literatur

Org. im LHA Koblenz (Sign. Best. 53: Reichsritterschaft, C: Besitzungen der Reichsritterschaft Kanton Niederrhein 25: Reichsherrschaft Landskron n. 471), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt.

Reg.: Quellen Landskron 1 n. 1246.

Anmerkungen

  1. 1Wilhelm Laner von Breitbach.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 9 n. 250, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1473-10-15_1_0_13_9_0_12789_250
(Abgerufen am 18.04.2024).