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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 9

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K. F. teilt Bürgermeister, Rat und Gemeinde der Stadt Boppard mit, Eb. Johann von Trier habe ihm geklagt, trotz der an ihn und das Stift Trier erfolgten Verschreibung der Stadt Boppard1 hätten sie ihre Schuldigkeit dem Eb. gegenüber in manicherley wege vergessen sowie namentlich jemanden, dem dieser eine Gnade erwiesen hatte, unter deren Nichtachtung ohne Schöffenurteil heimlich ertränken lassen, ferner einige von dessen gereysig diener gefangengenommen und lange Zeit gewaltsam im Turm festgehalten, weiterhin sich geweigert, Schützen zu stellen sowie aufgrund päpstlicher und ksl. Gebote bzw. anläßlich ihm und seinem Stift drohender Fehden zu volgen und außzuraisen, schließlich ihn an der Errichtung eines Baus zu Boppard gehindert und sich unterstanden, vasst newerung und gesetzte daselbs zu Boppart (zu) machen, uns und dem heiligen reiche, auch ime und seinem stifft an irer oberkeit und herlicheit zu nicht cleinem abpruch. Der K. lädt die Bopparder deshalb auf den 63. Tag nach Erhalt dieses Briefes bzw. auf den ersten darauf folgenden Gerichtstag peremptorisch vor sich zu rechtlicher Verantwortung und setzt sie davon in Kenntnis, daß auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt werden wird.

Originaldatierung:
Am newndten tag des monets iunij.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. - KVv: Lad(ung), Trier (Blattmitte oben).

Überlieferung/Literatur

Org. im LHA Koblenz (Sign. Best. 1: Erzstift und Kurfürstentum Trier, A: Urkunden der geistlichen und staatlichen Verwaltung, n. 520), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt.

Anmerkungen

  1. 1Boppard war seit 1312 vom Reich an die Ebb. v. Trier verpfändet.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 9 n. 235, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1472-06-09_1_0_13_9_0_12774_235
(Abgerufen am 16.04.2024).