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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 9

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K. F. teilt dem Kölner Dompropst Salentin von Isenburg mit, da er erfahren habe, daß die von ihm den Trierer Ebb. erteilte Erlaubnis zur Erhebung eines rheinischen Guldens von jedem Fuder Moselwein1 ebenso wie die Genehmigung zur Einnahme eines Weißpfennigs von jedem durch das Stift Trier getriebenen Schwein2 trotz der in diesen Privilegien angedrohten Strafen durch etliche Straßenbenutzer übertreten wird, wodurch K. und Reich an ihren Obrigkeiten und Rechten smah und verachtung entstanden und der Pönfall eingetreten sei, habe er den ksl. Fiskal beauftragt, die Bußfälligen deshalb selbst oder durch einen von diesem einzusetzenden Beauftragten furtzunemen und zu rechtvertigen. Der K. bevollmächtigt und gebietet Salentin deshalb, Übertreter und Straffällige künftig auf Ersuchen Eb. Johanns von Trier bzw. des Fiskals zu einem Rechttag vor sich zu laden und zu verhören, damit sie die Trierer Privilegien in Zukunft beachten und die Abgaben zahlen sowie auf Antrag des Fiskals rechtlich anerkennen, daß sie den Bußen verfallen sind. Schließlich beauftragt K. F. Salentin, auch im Falle des Ausbleibens eines Beklagten das Verfahren in allem durchzuführen, was sich nach ordnung des rechtens gepuret und notdurfftig sein wirdet.

Originaldatierung:
Am achtenden tag des monads iunij.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.

Überlieferung/Literatur

Org. im LHA Koblenz (Sign. Best. 1: Erzstift und Kurfürstentum Trier, A: Urkunden der geistlichen und staatlichen Verwaltung, n. 8545), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt (stark beschädigt).

Am 10. Juni 1472 setzte der ksl. Fiskalprokurator Johann Kellner seinen guten frund Meister Hermann Quodheim (Gwodheyn), weltlichen Richter zu Mainz, in dieser Angelegenheit zu seinem bevollmächtigten Anwalt ein3, welchem Eb. Adolf von Mainz eine Woche später die von Kellner ausgestellte Urkunde übersandte mit dem Gebot, dementsprechend zu verfahren, und der Mitteilung, daß die Hälfte des dem Trierer Kf. zustehenden Pönfalls Eb. Adolf zustehen sollte4.

Anmerkungen

  1. 1Siehe H. 9 n. 55, n. 222 und n. 229.
  2. 2Siehe H. 9 n. 223.
  3. 3Siehe dazu seine Urkunde im LHA Koblenz (Sign. Best. 1: Erzstift und Kurfürstentum Trier, A: Urkunden der geistlichen und staatlichen Verwaltung, n. 8547), Perg., S an Ps. ab und verloren.
  4. 4Siehe dazu das Schreiben des Eb. an Hermann ebd. (Sign. Best. 1: Erzstift und Kurfürstentum Trier, C: Akten der geistlichen und staatlichen Verwaltung, n. 471 S. 5f.), Pap., grünes S d. Ausst. als Verschluß rücks. aufgedrückt, sowie den gleichlautenden Brief Adolfs an seinen Fiskal Petrus Isenschlegel vom gleichen Tage ebd. (Sign. Best. 1: Erzstift und Kurfürstentum Trier, C: Akten der geistlichen und staatlichen Verwaltung, n. 16213 fol. 38r-v), Pap., grünes S d. Ausst. als Verschluß rücks. aufgedrückt (zerstört), und ein von demselben Aussteller in der gleichen Angelegenheit an Eb. Johann von Trier gerichtetes Schreiben, das ausweislich der Datierung Datum ut supra und aufgrund des sachlichen Zusammenhangs einem anderen, wenig später ergangenen Brief beigelegen haben muß, ebd. (Sign. Best. 1: Erzstift und Kurfürstentum Trier, C: Akten der geistlichen und staatlichen Verwaltung, n. 471 S. 3), Pap.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 9 n. 233, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1472-06-08_1_0_13_9_0_12772_233
(Abgerufen am 28.03.2024).