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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 9

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K. F. teilt Bürgermeistern, Schöffen, Rat und gesamter Gemeinde der Stadt Trier mit, ihm sei vorgebracht worden, daß sie sich der von ihm dem Eb. Johann von Trier erteilten Erlaubnis zur Erhebung eines Weißpfennigs von jedem durch das Stift Trier getriebenen Schwein2 widersetzen, und gebietet ihnen gemeinschaftlich und einzeln bei der in dem erwähnten Privileg genannten sowie einer zusätzlichen Pön (in einer nicht genannten Höhe)3, sich der Entrichtung des Zolls nicht zu widersetzen, sondern ihn nach Gebühr zu entrichten sowie ihm ihre Antwort auf dieses Gebot mitzuteilen.

Kanzleivermerke:
KVv: Burgermeistern, scheffenne, rat und gantzer gemeynde der stat Trier (Adresse, nach dem Konzept).

Überlieferung/Literatur

Org. und Kop. noch nicht aufgetaucht. Ergibt sich aus einem Brief Eb. Adolfs von Mainz von 1472 Juni 17, mit dem er Eb. Johann von Trier durch dessen Boten das Mandat übersandte4, im LHA Koblenz (Sign. Best. 1: Erzstift und Kurfürstentum Trier, C: Akten der geistlichen und staatlichen Verwaltung, n. 16213 fol. 39r-v), Pap., grünes S d. Ausst. als Verschluß rücks. aufgedrückt (zerstört). - In der Kurtrierer Kanzlei hergestelltes Konzept (des ksl. Briefes) ebd. (Sign. Best. 1: Erzstift und Kurfürstentum Trier, C: Akten der geistlichen und staatlichen Verwaltung, n. 457 S. 88), Pap.5

Gemeinsam mit diesem Gebot übersandte der Mainzer seinem Brief zufolge dem Trierer Eb. das Mandat an den Hz. von Burgund, die Kommissionen auf Salentin von Isenburg und Eberhard von Eppstein6 sowie eine die Zölle betreffende, unter dem Majestätssiegel (S 15) ausgestellte Urkunde7 und nicht näher beschriebene, von Eb. Johann dem ksl. Kammergericht in einem gegen die Stadt (Ober-)Wesel geführten Prozeß vorgelegte Urkunden.

Anmerkungen

  1. 1Die Datierung ergibt sich aus den ebenfalls im Brief Eb. Adolfs von Mainz erwähnten ksl. Briefen an den Hz. von Burgund sowie Salentin von Isenburg und Eberhard von Eppstein bzw. dem Brief des Eb. selbst.
  2. 2Siehe H. 9 n. 223.
  3. 3In dem Konzept heißt es N. marck lotigen golds.
  4. 4Diesem Brief zufolge stellte die ksl. Kanzlei das Mandat in zwei Ausfertigungen aus, nämlich eine als geschlossenen und die andere als offenen Brief, der mag uwer liebe eyns thun uberantwurten und das ander verhalten nach uwerm gefallen.
  5. 5Ebd. S. 89f. finden sich auch undatierte Konzepte der Briefe Eb. Johanns an K. F.
  6. 6Siehe H. 9 n. 232, n. 233, n. 234.
  7. 7In Anbetracht dieser Besiegelungsangabe ist nicht auszuschließen, daß es sich um die Urkunde von 1471 November 13 (oben H. 9 n. 227) handelte, man wird aber auch die Möglichkeit eines Deperditums von 1472 Mai oder Juni in Betracht ziehen müssen.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 9 n. 236, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1472-05-21_1_0_13_9_0_12775_236
(Abgerufen am 19.04.2024).