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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 9

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K. F. erinnert den Papst (Paul II.) daran, daß dessen Vorgänger sich nicht mit weltlichen Streitfällen, deren Entscheidung K. und Reich zusteht (ad nos et Romanum imperium spectantes) und die aufgrund der Hartnäckigkeit (pertinacia) einer Partei vor den apostolischen Stuhl getragen wurden, zu belasten pflegten. So verhielt sich einem Vorbringen des Eb. Johann von Trier zufolge auch Pauls verstorbener Vorgänger Pius2, als Gudemann von Sobernheim von einem vor dem Lehensgericht des Eb. gegen ihn ergangenen Urteil an die Kurie appellierte, aufgrund dessen ihm sämtliche Lehensgüter entzogen worden waren. Obwohl Papst Pius diese Appellation nämlich weder jemandem übertragen noch überhaupt zulassen wollte (neque committendam neque admittendam putavit), hatte Papst Paul sie auf Gudemanns Drängen (instancia) einem an der Kurie sitzenden Würdenträger zu Verhör und Entscheidung übertragen, so daß die ksl. Oberhoheit durch Gudemann verletzt wurde. Der K. verweist auf sein deshalb an den Papst gerichtetes, bisher unbeantwortet gebliebenes Schreiben3, ohne dessen Berücksichtigung der von Papst Paul eingesetzte Richter ein Endurteil gefällt habe. Da hieraus eine Verletzung der ksl. Rechte erwächst, fordert der K. den Papst auf, den Fall an ihn als Herrn der genannten Lehen und zuständigen Richter zurückzuüberweisen, die an der Kurie ergangenen Verfahren und Urteile aufzuheben sowie den dort darin tätigen Richter und Kommissar von seiner Aufgabe zu entbinden.

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, der Kop. zufolge jedoch in Latein. - Kop.: Undatierte Abschrift des Konzeptes der kurtrierischen Kanzlei4 im LHA Koblenz (Sign. Best. 1: Erzstift und Kurfürstentum Trier, C: Akten der geistlichen und staatlichen Verwaltung, n. 16292 fol. 79r), Pap. (15. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Das Ausstellungsdatum ergibt sich aus dem Mandat H. 9 n. 209, dem eine Abschrift des Briefes beigefügt werden sollte.
  2. 2Papst Pius II. war 1464 verstorben.
  3. 3Siehe H. 9 n. 206.
  4. 4Da H. 9 n. 209 ein Datum trägt, ist anzunehmen, daß die Briefe an den Papst und den Eb. von Siponto bestimmungsgemäß gemeinsam vom ksl. Hof abgesandt wurden.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 9 n. 210, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1469-10-18_2_0_13_9_0_12747_210
(Abgerufen am 19.04.2024).