Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 9

Sie sehen den Datensatz 206 von insgesamt 424.

K. F. bestätigt entsprechend einem inserierten Transsumpt den Kesslern in den dort genannten Kreisen und Gemarkungen (terminen)2 ein Privileg Kg. Ruprechts von 1405 September 113, doch vorbehaltlich der Obrigkeit von K. und Reich sowie der Rechte anderer, verfügt seine bleibende Rechtskraft und droht seine eigene und des Reiches Ungnade für den Fall von Zuwiderhandlungen gegen diese Bestätigung und das Privileg selbst an.

Originaldatierung:
Am montag nach s(ant) Franciscen tag (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, der Siegelankündigung zufolge jedoch mit anh. S. - Kop.: Inseriert in der Bestätigung Kg. Maximilians von 1495 April 4, die ihrerseits inseriert ist in der Bestätigung K. Karls V.4 von 1521 April 3, welche als eine von (Christoph) Ungelter von Deisenhausen (Theissenhausen) am 4. Juli 1559 beglaubigte Abschrift überliefert ist im LHA Koblenz (Sign. Best. 4: Kurfürstentum Pfalz und Fürstentum Simmern, n. 280, hier: S. 2-5), Pap. (16. Jh.), rotes S auf S. 8 aufgedrückt.

Druck: Lünig, Reichsarchiv 1 S. 569-5725, hier: S. 570f.

Reg.: Chmel n. 5490. Lit.: Ziehen, Mittelrhein und Reich I S. 130 mit Anm. 146.

Anmerkungen

  1. 1Unserer Überlieferung zufolge wäre die Urkunde am 10. Oktober ausgestellt worden, jedoch hat RR Q fol. 144r ebenso wie der dem Org. der Urk. K. Leopolds folgende Druck bei Lünigden Montag vor Franciscus, so daß dem 3. Oktober die größere Wahrscheinlichkeit zukommt.
  2. 2Dieses Gebiet sollte von der Zorn (Sorren) im Elsass, Kaiserslautern, Kirn, dem Soonwald (Sane), Koblenz, Montabaur, Friedberg, Gelnhausen, Miltenberg und Dinkelsbühl sowie der Enz und der Murg (Morge) eingegrenzt sein.
  3. 3Reg.: Oberndorff-Krebs n. 4159; dieser Urkunde zufolge blieb der Handel mit Kesseln und Pfannen allein dem Keßlerhandwerk vorbehalten.4Name und Titulatur dieses K. waren in der Abschrift bereits durchgestrichen, sollten jedoch einem am Rande stehenden Vermerk zufolge nit ausgethann, sonnder von wort zu worte inserirt werden.
  4. 5Es handelt sich um einen Druck der Bestätigung der oben genannten Urkunden durch K. Leopold I. von 1661 Juli 18.

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 9 n. 205, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1468-10-03_1_0_13_9_0_12742_205
(Abgerufen am 19.04.2024).