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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 9

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K. F. belehnt den Abt Colinus des Benediktinerklosters Echternach in der Diözese Trier, der wegen seiner vielfältigen Geschäfte derzeit nicht persönlich vor ihm erscheinen konnte, auf die ihm in dessen Namen vorgetragene Bitte in Anbetracht der weiten Entfernung, der Unsicherheit der Wege und anderer schwerwiegender Hindernisse durch seinen dazu zum K. gesandten orator mit Rat der Fürsten, Barone und Großen mit den Regalien und Lehen seines Klosters, quod singulare quoddam et insigne membrum Romani existit imperii. Er verfügt, daß der Abt kraft dieser Urkunde zur Ausübung der weltlichen Gerichtsbarkeit, der Übertragung von Lehen und allen anderen die Regalien und Temporalien des Klosters betreffenden Handlungen ebenso bevollmächtigt sein soll, als wenn er die Regalien von K. F. persönlich erhalten hätte, jedoch erst nachdem der Abt ihm vorher innerhalb eines Jahres in die Hände des Abtes des Benediktinerklosters Luxemburg in der Diözese Trier den gewöhnlichen Eid geleistet hat, demzufolge er K. F. und dessen Nachfolgern treu und gehorsam sein und nach Vermögen Schaden und Gefahren von ihnen abwehren sowie alles andere tun wird, was ein Vasall gegenüber seinem Herrn, dem römischen K. nach Recht und Gewohnheit zu tun verpflichtet ist. Für den Fall, daß der K. schnell in das Reich zurückkehrt, soll der Abt die Regalien persönlich aus seiner Hand empfangen sowie ihm den Lehens- und Gehorsamseid leisten. K. F. gebietet allen belehnten und unbelehnten Vasallen und Ministerialen sowie Schultheiß, Richtern, Schöffen und Bürgern zu Echternach und den übrigen dem Kloster Echternach unterstehenden Städten und Orten, dem Abt als ihrem natürlichen und rechtmäßigen Herrn sowohl im Gericht als auch in anderen der weltlichen Gerichtsbarkeit angehörenden Angelegenheiten Gehorsam zu leisten, und er bestätigt Abt und Kloster alle von römischen Kaisern und Kgg. erteilten Rechte und Privilegien sowie ihre alten Gewohnheiten.

Originaldatierung:
Die sexta mensis may (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i. Vdalricus ep(iscop)us Pat(aviensis) (nach Kop.). - KVv: Rta Rudolfus Kayntzinger (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, der Siegelankündigung der Kop. zufolge jedoch (Perg.) mit anh. S. - Kop.: Inseriert in der Bestätigung K. Maximilians I. von 1512 April 2, die als Abschrift vorliegt in der Stadtbibliothek Trier (Sign. Hs. 1728/440 4°, hier: S. 23-24), perg. Libell (16. Jh.)1. - Inseriert (als Insert in der Bestätigung K. Maximilians) in der Bestätigung K. Karls V. von 1524 März 31, die als Abschrift vorliegt im BistumsA Trier (Sign. Abt. 95: Handschriften, n. 298, hier: fol. 29v-32r), Pap. (16. Jh.). - Inseriert (als Insert in der Bestätigung K. Karls V.) in der Bestätigung K. Ferdinands II. von 1627 September 16 in der Stadtbibliothek Trier (Sign. Hs. 1729/441 4°, hier: fol. 39r-42r), perg. Libell, S ab und verloren.

Anmerkungen

  1. 1Da die auf S. 26f. dieser Abschrift stehenden Vermerke von der Hand eines Schreibers der Kanzlei Maximilians stammen, ist die Kop. zweifellos dort entstanden.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 9 n. 197, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1466-05-06_1_0_13_9_0_12734_197
(Abgerufen am 25.04.2024).