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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 9

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K. F. befreit Bürgermeister, Räte und Gemeinden der Städte Boppard und Oberwesel von jeglicher auf Klage seines Kammerprokurator-Fiskals am ksl. Kammergericht verhängten Acht, Aberacht und Strafe sowie allen entsprechenden Prozessen, er entläßt sie aus der Ungnade, nimmt sie mit Leib, Hab und Gut wieder in seine sowie des Reiches Huld und Frieden auf und verfügt, daß die am Kammergericht erklagte Acht etc. ihnen weder innerhalb noch außerhalb von Gerichten irgendwelchen Schaden bringen soll.

Originaldatierung:
Am montag nach sant Francissen tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.p. Vdalricus ep(iscop)us Patavien(sis) canc. - KVv: Rta (Blattmitte); Oberwesel (unterer rechter Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im LHA Koblenz (Sign. Best. 618: Stadt Boppard, n. 24), Perg., rotes S 18 mit wachsfarbenem S 16 rücks. eingedrückt in wachsfarbener Schüssel an Ps.

Registereinträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 9 n. 191, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1464-10-08_1_0_13_9_0_12728_191
(Abgerufen am 28.03.2024).