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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 9

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K. F. bestätigt Eb. Johann von Trier in Anbetracht derTatsache, daß der K. in besonderem Maße auf die Förderungderjenigen Untertanen bedacht sein soll, die sich fortwährendum die Erhöhung seiner und des Reiches Rechte bemühen, aufJohanns Bitte die dessen Vorgängern und dem Stift Trier vonihm selbst als Kg. sowie von seinen ksl. und kgl. Vorgängerngewährten Rechte und Privilegien, deren Wortlaut ihmvorgelegt worden ist und die er wörtlich hier abzuschreiben befohlen hat. Es folgen die in den kgl. Privilegienbestätigungen für Eb. Jakob von Trier von 1442 August 15 inserierten Urkunden1 sowie die demselben durch K. F. selbst erteilten Privilegien von 1442 August 262, 1442 August 303, nochmals 1442 August 264 nebst einer weiteren vom folgenden Tage 5sowie jeweils zwei von 1444 August 156und 1455 April 287. Nachdem diese Privilegien in seiner eigenen sowie vieler umsitzender Fürsten und Großer Gegenwart8 verlesen wurden, verfügt der K., daß dieser Bestätigung ebensolcher Glaube geschenkt werden soll wie den Originalbriefen, verbietet allen Reichsuntertanen sowie namentlich Schöffenmeister, Schöffen, Amtsmeistern (magistris officiorum), Räten, Bürgern und Einwohnern der Stadt Trier Zuwiderhandlungen unter Berufung auf ihr etwa entgegenstehende ksl., kgl. oder sonstige Privilegien bzw. Gewohnheiten oder Statuten, die er hiermit für null und nichtig erklärt, und gebietet die Beachtung dieser Privilegien bei den darin enthaltenen Strafen sowie darüber hinaus bei einer Pön von 1000 Pfund Gold, zu deren Eintreibung er den jeweiligen Eb. von Trier hiermit bevollmächtigt und gegebenenfalls seine Unterstützung dafür ankündigt9.

Originaldatierung:
Die septima mensis iunii.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.p.d.i. Vlricus Wëltzli vicecanc. - KVv: Rta Urbanus Reuter (unterhalb des KVr).

Überlieferung/Literatur

Org. (lat.) im LHA Koblenz (Sign. Best. 1: Erzstift und Kurfürstentum Trier, A: Urkunden der geistlichen und staatlichen Verwaltung, n. 8380), perg. Libell10, wachsfarbenes S 15 mit wachsfarbenem S 16 vorn eingedrückt an purpurfarbener Ss.11.

Anmerkungen

  1. 1Es werden zunächst die in H. 9 n. 49 und erst danach danach die in H. 9 n. 48 inserierten Urkunden wiedergegeben. Zwischen denjenigen der Kgg. Heinrich (VII.) und Heinrich VII. ist noch der Rechtsspruch Kg. Rudolfs von 1276 März 29 (Druck: MGH Const. 3 n. 109; Reg.: RI VI/1 n. 536) eingerückt.
  2. 2Oben H. 9 n. 53.
  3. 3Oben H. 9 n. 60.
  4. 4Oben H. 9 n. 54.
  5. 5Oben H. 9 n. 56.
  6. 6Oben H. 9 n. 76 u. n. 77.
  7. 7Oben H. 9 n. 139 u. n. 140.
  8. 8Diese für 1458 unzutreffende Wendung wurde der Vorurkunde von 1442 entnommen.
  9. 9Die Urkunde ist gleichlautend mit den Bestätigungen für Eb. Jakob von Trier von 1442 August 15, H. 9 n. 48 u. n. 49.
  10. 10Insgesamt 80 Seiten.
  11. 11Die Ss. ist durch den Libellrücken gezogen.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 9 n. 171, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1458-06-07_1_0_13_9_0_12708_171
(Abgerufen am 16.04.2024).