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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 9

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K. F. setzt Eb. Dietrich von Mainz von einem Vorbringen Eb. Johanns von Trier in Kenntnis, demzufolge etliche Fürsten, Gff. Freie, Ritter, Knechte und andere, die sein und seins stifftz mann sein sulten, ihre Lehen seit langer Zeit innehaben, ohne sie von Johann oder dessen Vorgängern erkannt noch empfangen zu haben. Der K. beauftragt und bevollmächtigt Eb. Dietrich, diesen Mannen an seiner Statt zu gebieten, die Lehen entweder innerhalb einer von Dietrich zu bestimmenden Frist zu empfangen oder auf einem Tag1 vor ihm und ander unser und des reichs lehenmann, die du darumb in zimlicher anzale fuer dich auch ervordern und nidersetzen solt, zu rechtlicher Verantwortung auf Johanns Klagen zu erscheinen. Weiterhin beauftragt K. F. den Eb. wenn eine Entscheidung zugunsten des Klägers ergehen sollte, mit diesen Lehen so zu verfahren, als sich das in solchem nach lehens und des reichs rechten gepürt und notturfftig sein wirdet, sowie auch im Falle des Ausbleibens einer Partei das Verfahren in allem durchzuführen, was sich nach siner ordnung gepueret, und er verfügt, daß Dietrichs Vorgehen die gleiche Gültigkeit haben soll, als hätte er selbst es durchgeführt.

Originaldatierung:
Am sechten tage des moneds junij.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. Vlricus Wëltzli vicecanc. - KVv: Trier (Blattmitte oben).

Überlieferung/Literatur

Org. im LHA Koblenz (Sign. Best. 1: Erzstift und Kurfürstentum Trier, A: Urkunden der geistlichen und staatlichen Verwaltung, n. 8378), Pap., rotes S 18 rücks. aufgedrückt.

Anmerkungen

  1. 1In der Ausfertigung steht auf Rasur: guten und entlichen tage.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 9 n. 169, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1458-06-06_2_0_13_9_0_12706_169
(Abgerufen am 23.04.2024).