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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 9

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K. F. belehnt Hz. Johann von Kalabrien und Lothringen zur Mehrung und Besserung seiner Reichslehen mit herschafft und eigenthumb von Herrschaft und Schloß Falkenstein am Donnersberg samt Mannen, Burgmannen, Dörfern, Märkten und sonstigen Zugehörungen, und er verfügt, daß Wirich von Daun, Herr zu Falkenstein und Oberstein, sowie dessen Erben diese Lehen, allß dick sich daß von recht oder gewhonheit geburen wurdet, künftig ebenso von Hz. Johann bzw. den jeweiligen Hzz. von Lothringen empfangen sollen wie bisher von K. und Reich. K. F. gebietet Wirich und dessen Erben deshalb, Herrschaft und Schloß Falkenstein jetzt und künftig von den Hzz. von Lothringen zu empfangen und innezuhaben sowie ihnen den gewöhnlichen Eid dafür zu leisten, und sagt sie danach von allen ihm und dem Reich geschuldeten Eiden und Pflichten los, doch vorbehaltlich der Lehnsnahme und Eidesleistung für diese und ihre übrigen Reichslehen durch die Hzz. von Lothringen von K. und Reich, so dick sich daß auch von rechtt oder gewhonheit geburen wurdet.

Originaldatierung:
An montagh nach s(an)t Erasmen tagh (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. Vlricus Weltzli vicecanc. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, der Kop. zufolge jedoch Perg. mit anh. S. - Kop.: Von dem Gerichtsschreiber Caspar Naso unterschriebenes Vidimus des Richters Kaspar Bergfeld und sieben namentlich genannter Schöffen des Landgerichts Mülheim an der Ruhr von 1649 Dezember 28 im LHA Koblenz (Sign. Best. 39: Reichsherrschaft Oberstein, n. 14), Pap., grüne SS des Richters und des Gerichts unter dem Text aufgedrückt.

Druck: Lünig, Reichsarchiv 10 (2) S. 299 n. 3.

Reg.: Chmel n. 3605.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 9 n. 167, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1458-06-05_6_0_13_9_0_12704_167
(Abgerufen am 28.03.2024).