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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 9

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K. F. gebietet den Gff. Freien, Herren, Rittern und Knechten des Stifts Trier nochmals die Aufhebung ihres Bundes innerhalb von sechs Wochen und drei Tagen nach Erhalt seines diesbezüglichen Gebotsbriefes1 und lädt sie für den Fall des Ungehorsams auf den 45. Tag nach Verkündung dieser Ladung bzw. auf den ersten darauf folgenden Gerichtstag peremptorisch vor sich zu rechtlicher Verantwortung auf die Klage seines Kammerprokurator-Fiskals. Der K. teilt den Empfängern mit, daß auch im Falle ihres Ausbleibens auf Klage des Kammerprokurator-Fiskals verhandelt werden wird, als sich das in solchem nach ordnungh des reichs rechten geburt.

Originaldatierung:
Am achtzehendten tagh des monatz aprilis (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. Vlricus Weltzli vicecanc. (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Von Dr. iur. Hilger Helmann sowie dessen Adjunkten Philipp Simonis von Weinolsheim im Bistum Worms und Heinrich Hürckel beglaubigte Abschrift in der Stadtbibliothek Trier (Sign. Hs. 1409/2099 4° fol. 179r-181r), Pap. (16. Jh.), S Helmans auf fol. 418r aufgedrückt unter Pap.

Druck: Lünig, Reichsarchiv 19 S. 235f. n. 6; [Hontheim,] Historia Trevirensis 2 S. 428f. n. 837.

Reg.: Chmel n. 3550.

Anmerkungen

  1. 1Siehe H. 9 n. 158.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 9 n. 159, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1457-04-18_1_0_13_9_0_12696_159
(Abgerufen am 29.03.2024).