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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 9

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K. F. setzt seine Räte, die Bff. Eneas von Siena (zu der Hohensin) und Ulrich von Gurk, sowie Mgf. Albrecht von Brandenburg und Gf. Philipp von Hanau(-Lichtenberg) von der Bitte Eb. Jakobs von Trier in Kenntnis, diesem ein von seinem gesatzten richter, dem Gf. Wilhelm von Wied-Isenburg, sowie dessen Räten und Mannen in einem Streit zwischen ihm (Eb. Jakob) und den Schöffen zu (Ober-)Wesel gefälltes Urteil von 1454 freitag nach sannd Kilians tag (Juli 12)1 als romischer keyser zu bestettigen. Der K. bevollmächtigt die Empfänger und gebietet ihnen, gemeinschaftlich oder einzeln die Parteien zu einem Rechttag vor sich zu laden, sie zu verhören und gegebenenfalls gemäß ihrem Rechtsspruch das genannte Urteil kraft ihnen hiermit besonders erteilter Vollmacht an unser statt und in unserm namen zu bestätigen sowie auf Ersuchen Eb. Jakobs das Verfahren nötigenfalls unter Hinzuziehung solcher erbern vernufftigen mannen, so darzu tuglich sein, in zimlich anzal, der zum rechten gnug ist, bis zu schuldiger und endtlicher vollfurung dieses Urteils fortzusetzen. K. F. verfügt, daß das rechtliche Vorgehen der Empfänger die gleiche Gültigkeit haben soll, als hätte er selbst es durchgeführt.

Originaldatierung:
Am montag nach des heiligen Krewtzs tag exaltationis.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. Vlricus Wëltzli. - KVv: Trier, comission (oberer linker Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im LHA Koblenz (Sign. Best. 1: Erzstift und Kurfürstentum Trier, A: Urkunden der geistlichen und staatlichen Verwaltung, n. 2894), Perg., rotes S 18 rücks. aufgedrückt (stark beschädigt).

Am 23. Oktober 1454 konstatierten die vier ksl. Kommissare, obwohl die Weseler Schöffen Eb. Jakob wol strafflich gewesen seien, habe dieser deren Bestrafung in Ansehung der Tatsache, daß es durch ir einfeltikeit also zugegangen und beschehen ist, ihnen anheimgestellt, woraufhin sie eine gütliche Einigung beider Parteien herbeigeführt hätten; vgl. ihre in zwei Ausfertigungen überlieferte Urkunde im LHA Koblenz (Sign. Best. 1: Erzstift und Kurfürstentum Trier, A: Urkunden der geistlichen und staatlichen Verwaltung, n. 2895 bzw. 7852), Perg., 2 rote, 1 grünes bzw. 3 rote SS, 1 grünes S an Ps. - Am folgenden Tag bezeugten der Trierer Dompropst Philipp von Sierck, Gf. Gerhard von Sayn, Wilhelm von Eltz und Johann Studigel von Bitsch, daß genannte Weseler Schöffen dem Trierer Eb. die sofortige Zahlung von 1000 fl. sowie später zu erbringende Leistungen gelobt hatten; vgl. ihre Urkunde ebd. (n. 2896), Perg., 4 grüne SS an Ps.

Anmerkungen

  1. 1Org. im LHA Koblenz (Sign. Best. 1: Erzstift und Kurfürstentum Trier, A: Urkunden der geistlichen und staatlichen Verwaltung, n. 2892), Perg., 4 grüne SS an Ps. (die mittleren fehlen, denn der mittlere Teil der Plica ist abgeschnitten und verloren).

Registereinträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 9 n. 127, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1454-09-16_3_0_13_9_0_12664_127
(Abgerufen am 19.04.2024).