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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 9

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K. F. setzt die Gff. Johann von Nassau1 und Diether von Isenburg-Büdingen, unser commissarien, von einer Klage Eb. Jakobs von Trier gegen die Schöffen des weltlichen Gerichts zu (Ober-)Wesel, der zufolge diese dasselb gericht wider seinen willen und wissen nidergelegt haben, sowie anderen Beschwerden in Kenntnis. Der K. gebietet den Gff. und bevollmächtigt sie, die Parteien an seiner Statt zu einem Rechttag vor sich zu laden, zu verhören und den Fall mit ihrem Rechtsspruch zu entscheiden. Er beauftragt sie ferner, auch im Falle des Ausbleibens einer Partei das Verfahren in allem durchzuführen, gegebenenfalls Zeugen zu verhören und nötigenfalls mit angemessenen Strafen zur Aussage zu zwingen, wie es sich dann nach ordnung dez rechtens ze tund gepuret und notdurfftig sein wirdet. Für den Fall, daß die beiden dem Auftrag nicht gemeinschaftlich nachkommen können, verfügt K. F. die Gültigkeit dieser Vollmacht für jeden einzelnen von ihnen, wenn er durch Vorlage dieses Briefes um ihre Ausführung ersucht wird.

Originaldatierung:
An freitag vor dez heiligen Creutzes tag, als es erhoeht ward.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. Vlricus Wëltzli.

Überlieferung/Literatur

Org. im LHA Koblenz (Sign. Best. 1: Erzstift und Kurfürstentum Trier, A: Urkunden der geistlichen und staatlichen Verwaltung, n. 2893), Perg., rotes S 18 rücks. aufgedrückt (stark beschädigt).

Anmerkungen

  1. 1Als Empfänger kommt Gf. Johann IV. von Nassau-Dillenburg ebenso in Frage wie die Gff. Johann II. von Nassau-Saarbrücken und Johann von Nassau-Wiesbaden.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 9 n. 124, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1454-09-13_3_0_13_9_0_12661_124
(Abgerufen am 28.03.2024).