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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 9

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K. F. teilt Eb. Dietrich von Köln und Gf. Hesso von Leiningen mit, daß Eb. Jakob und Dompropst Philipp von Sierck von Trier ihm haben vorbringen lassen, sie hätten sowohl persönlich als auch namens der Kinder ihres verstorbenen Bruders Arnold und ihrer Miterben Ansprüche und Forderungen gegen Gerhard von Rodemachern. Der K. gebietet und bevollmächtigt die Empfänger gemeinschaftlich und einzeln, die Parteien zu einem Rechttag vor sich zu laden und zu verhören sowie den Fall mit ihrem Rechtsspruch zu entscheiden. Er beauftragt sie ferner, das Verfahren auch im Falle des Ausbleibens einer Partei durchzuführen, Zeugen und Kundschaften zu verhören sowie alles sonst Notwendige zu veranlassen. Für den Fall, daß beide Empfänger deser unser commission nicht gemeinsam nachkommen können, verfügt K. F. daß einer von ihnen an seiner Statt zur Durchführung der Angelegenheit bevollmächtigt sein soll.

Originaldatierung:
Am frytage vur des heyligen crutz dage, als es erhoet wart (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Inseriert in dem Protokoll der von Eb. Dietrich von Köln zwischen beiden Parteien geführten Verhandlungen von 1455 Mai 191, das als von dem Kurkölner Notar Emondus hergestellte Abschrift überliefert ist in der Stadtbibliothek Trier (Sign. Hs. 1394/153 4° fol. 1r-23r, hier: fol. 1r-v), Pap. (15. Jh.). - Inseriert in einem Brief Eb. Dietrichs von Köln an Gerhard von Rodemachern, in dem er diesen von der ksl. Kommission in Kenntnis setzt und der als Abschrift überliefert ist ebd. (fol. 3r-4r), Pap. (15. Jh.).2 - Inseriert in einem Brief dess. Eb. an Gf. Gumprecht von Neuenahr von 1455 März 103, der seinerseits eingerückt ist in eine Urkunde dieses Gf.4, die wiederum als Abschrift überliefert ist ebd. (fol. 15v-17v, hier: fol. 16r-v), Pap. (15. Jh.). - Inseriert in dem zugunsten der Siercker ergangenen Urteil Eb. Dietrichs von 1455 Mai 19, das ebenfalls als Abschrift überliefert ist ebd. (fol. 19r-23r, hier: fol. 19r-20r), Pap. (15. Jh.).5

Gf. Hesso von Leiningen teilte dem Kölner Eb. bereits am 16. Oktober 1454 mit, er sei wegen anderer Geschäfte an der Durchführung des ksl. Auftrages verhindert, s. seinen abschriftlich überlieferten Brief ebd. (fol. 2r-v), Pap. (15. Jh.). Nach dem vergeblichen Versuch einer gütlichen Vermittlung lud Eb. Dietrich beide Parteien am 27. November 1454 zu einem Rechttag vor sich, s. die Abschrift seines Schreibens an Gerhard und die Erwähnung der Ladung der Gegenpartei ebd. (fol. 4r-v), Pap. (15. Jh.).

Anmerkungen

  1. 1Daraus geht hervor, daß dem Eb. die ksl. Kommission am 16. Oktober 1454 präsentiert wurde.
  2. 2Das Datum ist in dieser Abschrift ebenso wie das Gebot des Eb., vor ihm zu erscheinen, ausgefallen. Auf sie folgt eine Notiz, derzufolge ein gleichlautendes Ladungsschreiben Eb. Dietrichs an die Gegenpartei erging.
  3. 3In diesem Brief setzte Eb. Dietrich den Gf. von der ksl. Kommission in Kenntnis und beauftragte ihn mit deren weiterer Durchführung.
  4. 4Dieser beurkundet darin das Protokoll einer am 10. März 1455 vor ihm geführten Verhandlung und die Zurückverweisung des Falles an Eb. Dietrich.
  5. 5Bei dieser Verhandlung zugegen waren die Kurkölner Mannen Lutter Quad, Herr zu Tomberg und Landskron, Bernhard von Hürth (Hurden), der erzbischöfliche Hofmeister Johann von Einenberg, Sohn zu Landskron, Johann von dem Meinweg (Menwege), und Dietrich von Plettenberg, allesamt Ritter, sowie Wilhelm von Bell (Belle), Dietrich Scherfgin von Morenhoven und Hermann von der Leyen.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 9 n. 123, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1454-09-13_2_0_13_9_0_12660_123
(Abgerufen am 19.04.2024).