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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 9

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K. F. teilt Eb. Dietrich von Mainz mit, daß die Ebb. Jakob von Trier und Dietrich von Köln ihren Streit um die Schlösser und Städte Sinzig und Remagen samt Zugehörungen der Entscheidung vierer ihrer Räte sowie des Pfgf. Stephan (von Simmern-Zweibrücken) als eines Obmannes anheimgestellt hatten, der die Angelegenheit seinerseits durch seinen Rechtsspruch vor den Aussteller dieczeit als romischen konig gewiesen hat1. Da Eb. Jakob von Trier durch sein erber botschafft K. F. iecz als romischen keiser gebeten hat, sich des Falles anzunehmen, gebietet der K. Eb. Dietrich und bevollmächtigt ihn, an seiner Statt beide Parteien zu einem Tag vor sich zu laden, sie zu verhören und sich um eine gütliche Einigung zu bemühen. Im Falle des Scheiterns trägt er ihm auf, sie rechtlich zu verhören und den Fall mit seinen Räten durch seinen Rechtsspruch zu entscheiden, gegebenenfalls Zeugen zu verhören und nötigenfalls mit angemessenen Strafen zur Aussage zu zwingen sowie auch im Falle des Ausbleibens einer Partei das Verfahren in allem durchzuführen, was sich nach ordnung des rechten geburet. K. F. verfügt, daß das Vorgehen Eb. Dietrichs die gleiche Gültigkeit haben soll, als hätte er selbst es durchgeführt.

Originaldatierung:
An montag vor sand Vlrichs tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.i.i.c. Vlricus Wëltzli.

Überlieferung/Literatur

Org. im LHA Koblenz (Sign. Best. 1: Erzstift und Kurfürstentum Trier, A: Urkunden der geistlichen und staatlichen Verwaltung, n. 7812), Perg., rotes S 18 rücks. aufgedrückt (zerstört).

Anmerkungen

  1. 1Vgl. dazu oben H. 9 n. 81 Anm. 1.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 9 n. 115, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1453-07-02_2_0_13_9_0_12652_115
(Abgerufen am 28.03.2024).