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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 9

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Kg. F. gewährt Pfgf. Stephan von (Simmern-Zweibrücken-)Veldenz mit Rat der Fürsten, Gff. Edlen und Getreuen die Freiheit, daß er und seine Erben samt ihren Gütern sowie ihre in ihren Landen, Herrschaften, Landgerichten, Städten, Dörfern und Gerichten gesessenen Herren, Ritter, Knechte, Bürger, Bauern, Diener und Edlen samt deren jeweiligen Gütern weder vor seinem und des Reiches Hofgericht noch vor Landgerichten oder anderen fremden Gerichten beklagt werden sollen; vielmehr sollen sie sich lediglich vor dem Pfgf. dessen Räten oder den Gerichten, darin die angeclagten person und güter gehören, verantworten. Der Kg. verfügt die Kraftlosigkeit jeder Zuwiderhandlung, außer im Falle offenkundiger Rechtsverweigerung, in dem die Kläger ihre Gegenparteien vor sein und des Reiches Hofgericht laden sollen, damit ihnen nach des reichs gewonheit Recht zuteil wird. Kg. F. bestätigt dem Pfgf. ferner erblich alle zu seinen Fürstentümern und Landen gehörenden, seinen Vorfahren von früheren römischen Kaisern und Königen erteilten Rechte und Privilegien samt allen Eigengütern, Lehen, Wäldern, Büschen, Hölzern, Wildbännen, Fischereien, Gerichten, Geleiten, Zöllen, Jahrmärkten, Wochenmärkten, Münzen sowie Bergwerken und gebietet allen Reichsuntertanen unter Androhung seiner und des Reiches schwerer Ungnade die Beachtung dieser Privilegien.

Originaldatierung:
An sant Veits tag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Michael de Pfullendorf (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, der Siegelankündigung zufolge jedoch (Perg.) mit anh. S. - Kop.: Abschrift im LHA Koblenz (Sign. Best. 56: Reichskammergericht, n. 1751 [n. 27]), Pap. (17. Jh.).

Reg.: Battenberg, Gerichtsstandsprivilegien n. 1517.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 9 n. 100, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1448-06-15_1_0_13_9_0_12637_100
(Abgerufen am 29.03.2024).