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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 9

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Kg. F. setzt Eb. Dietrich von Köln von einer Klage Eb. Jakobs von Trier gegen die Erben der verstorbenen Herren von Falkenstein und Münzenberg1wegen einer von diesen Jakobs Vorgängern und dem Stift Trier ausweislich noch vorhandener Urkunden schuldig gebliebenen Geldsumme in Kenntnis. Da er aufgrund seiner kunigclichen wirdikait allen Reichsuntertanen rechts zu gestatten verpflichtet ist, noch viel mehr aber denjenigen, die unser und des richs gelider sind, gebietet und bevollmächtigt der Kg. Eb. Dietrich an seiner Statt, die Erben der Herren von Falkenstein auf Klage und Erfordern Eb. Jakobs vor sich zu laden, die Parteien zu verhören und den Fall mit seinen Räten rechtlich zu entscheiden sowie auch im Falle des Ausbleibens einer Partei das Verfahren so durchzuführen, als sich das nach des reichs rechten ordnung haischet2. Kg. F. verfügt, daß Eb. Dietrichs Urteil die gleiche Gültigkeit haben soll, als hätte er selbst es gesprochen, und er beauftragt ihn auch, gegebenenfalls Zeugen zu verhören sowie nötigenfalls mit angemessenen Strafen zur Aussage zu zwingen.

Originaldatierung:
An dornstag nach Allerheiligen tag.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r.d. Silvestro ep(isc)o(po) Chiemen(si) ref.

Überlieferung/Literatur

Org. im LHA Koblenz (Sign. Best. 1: Erzstift und Kurfürstentum Trier, A: Urkunden der geistlichen und staatlichen Verwaltung, n. 7506), Perg., rotes (wohl:) S 11 rücks. aufgedrückt (zerstört).

Anmerkungen

  1. 1Die Herren bzw. Gff. von Falkenstein und Münzenberg waren 1418 mit Eb. Werner von Trier in männlicher Linie ausgestorben.
  2. 2In der Ausfertigung irrtümlich: haischest.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 9 n. 93, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1445-11-04_1_0_13_9_0_12630_93
(Abgerufen am 28.03.2024).