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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 9

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Kg. F. kündigt an, seine Eb. Jakob von Trier und dessen Nachfolgern für einen Zeitraum von acht aufeinanderfolgenden Jahren gegebene Erlaubnis zur Erhöhung des Zolls zu Engers um einen fl. von jedem Fuder Wein und anderer Kaufmannschaft1 für den Fall, daß die Erhöhung im ersten oder zweiten Jahr oder zu einem anderen innerhalb dieser Frist liegenden Zeitpunkt nicht möglich wäre oder daß ihr nicht dem kgl. Privileg gemäß Folge geleistet würde, auf Vorbringen Jakobs um die an den acht Jahren fehlende Zeit verlängern zu wollen. Ferner verspricht er Jakob wegen der Dienste, die dieser ihm seit seiner erwelung zu dem heilgen riche geleistet hat, seine Unterstützung bei Päpsten, Konzilen, Stiften, Fürsten, Herren, Kapiteln, Städten und anderswo zur Erlangung eines vakant werdenden Kardinalates, einer Legation bzw. eines Erzbistums, Bistums, einer Kommende oder sonstigen Würde.

Originaldatierung:
An sandt Egidien tag (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Wilhelmus Tacz canonicus Frisingen(sis) (nach Kop.); an ende des brieffs stand der Kop. zufolge oberhalb des KVr der eigenhändige kgl. Vermerk Prescripta recognoscimus. - KVv: Rta Jacobus Widerl (nach Kop.

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, der Kop. zufolge jedoch Perg., rotes S 11 in wachsfarbener Schüssel mit rotem S 14 rücks. eingedrückt an Ps. - Kop.: Notariatsinstrument des öff. Notars Johannes von Beeck (de Beke) von Attendorn, Kler. der Diöz. Köln, von 1452 Juni 262 im LHA Koblenz (Sign. Best. 1: Erzstift und Kurfürstentum Trier, A: Urkunden der geistlichen und staatlichen Verwaltung, n. 11691), Perg., großes grünes S des geistlichen Gerichts zu Koblenz an Ps. (stark beschädigt).

Druck: RTA 17 n. 157a.

Reg.: Chmel n. 1085 (ohne Tages- und Monatsangabe).

Anmerkungen

  1. 1Siehe dazu die beiden Urkunden vom gleichen Tage H. 9 n. 62 u. n. 63.
  2. 2Das Instrument wurde auf Befehl des Dr. decr. Helwig von Boppard, Offizials des geistlichen Gerichts zu Koblenz, und Johann Pisels, Sieglers desselben Gerichts, ausgefertigt sowie durch den Scholaster Nikolaus Quiddenbaum und Philipp Guntheri, beide Kanoniker des St. Kastorstifts zu Koblenz, bezeugt.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 9 n. 64, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1442-09-01_4_0_13_9_0_12601_64
(Abgerufen am 28.03.2024).