Regestendatenbank - 201.916 Regesten im Volltext

[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 9

Sie sehen den Datensatz 46 von insgesamt 424.

Kg. F. beurkundet als verweser und gerhab des Ladislaus, kunigs ze Hungern, herczogen zu Osterreich, und dessen Schwestern, daß sein Vorgänger Kg. Wenzel als Hz. von Luxemburg dem Eb. Kuno von Trier sowie dessen Nachfolgern und dem Stift Trier ebenso erblich die Burg und Herrschaft Schönecken in der Eifel mit allen Mannen, Leuten, Gütern und sonstigen Zugehörungen sowie besonders den Hoch- und Niedergerichten, Herrschaften und Vogteien der Dörfer Schweich und Mehring samt allen anderen zu der Herrschaft Schönecken gehörenden Dörfern, Herrschaften und Vogteien für 30000 Mainzer (Mentsche) fl. verkauft hat, wie Wenzel von Böhmen, Hz. von Luxemburg, Lothringen und Brabant, sie vorher für 26000 fl. von Ulrich von Finstingen erkauft hatte, doch hatte Kuno zu der Kaufsumme 4000 fl. gezahlt und dadurch die Wiederkaufsumme um diesen Betrag erhöht. Nach Kunos Tod1 hatte sein direkter Nachfolger Werner mit Hz. Ludwig von Orléans, dem damaligen Gubernator des Herzogtums Luxemburg, über die zwischen beiden wegen dieses Herzogtums bestehenden Streitigkeiten eine Übereinkunft abgeschlossen, derzufolge der Eb. dem Hz. Schönecken für 16000 fl. auf Wiederkauf überlassen sollte, wie aus Urkunden Kg. Wenzels, Eb. Werners und Hz. Ludwigs hervorgeht2. Schließlich brachte während der Fehden zunächst im Stift Trier und dann im Herzogtum Luxemburg Gf. Ruprecht von Virneburg Schönecken und die genannten Urkunden in seinen Besitz und erreichte bei Ulrich von Manderscheid, der damals das Stift Trier unrechtmäßig innehatte, sowie bei anderen, die kein Recht dazu besaßen, daß sie ihm die Burg und Herrschaft mit allen dem Herzogtum Luxemburg und dem Stift Trier daran zustehenden Ansprüchen erblich zuwandten mit der Folge, daß er sie jetzt noch in Besitz hat, ohne das Wiederkaufsrecht des Stifts Trier anzuerkennen3. In Ansehung der althergebrachten Verbindungen zwischen dem Stift Trier und dem Herzogtum Luxemburg sowie der Verdienste Eb. Jakobs von Trier um dieses Herzogtum hat nun kürzlich Elisabeth von Görlitz, Herzogin von Bayern und Luxemburg sowie Gräfin von Chiny, die die Lande Luxemburg und Chiny gemäß einer Verschreibung Kg. Wenzels4 derzeit für 120000 fl. innehat, dem Eb. und seinem Stift mit Zustimmung der Königin Elisabeth von Ungarn, die als Tochter K. Sigmunds sowie Mutter des Kg. Ladislaus und dessen Geschwister Herrin und Erbin von Luxemburg und Chiny ist, diese Lande übertragen mit dem alleinigen Vorbehalt der Wiedereinlösung für die genannte Summe, die sich gegebenenfalls um die aus der Pfandschaft erwachsenden Kosten erhöhen soll5. Obwohl Eb. Jakob der Herzogin Elisabeth für die in Kg. Wenzels Urkunden genannte Summe maximal 22000 fl. rh. als einmalige Zahlung sowie eine jährliche Leibrente von 4000 fl. bis zu einem Gesamtbetrag von höchstens 40000 fl. bezahlen sollte, so daß er oder seine Beauftragten vil hetten behaltten und gewinnen mogen, hat Kg. F. zur Verhütung einer großen Belastung der Lande für Kg. Ladislaus und dessen Geschwister als deren Statthalter und Vormund durch Jakobs Bruder, den kgl. Rat Philipp von Sierck, Sohn zu Montclair und Herrn zu Forbach, erwirken lassen, daß der Eb. unter Hintanstellung seines eigenen Nutzens auf jede über die Gesamtsumme von 62000 fl. an die auch die Herzogin Elisabeth bei einer etwaigen künftigen Verpfändung als Höchstbetrag gebunden sein soll, hin ausgehende Erhöhung verzichtet. Damit Eb. Jakob Burg und Herrschaft Schönecken besser von dem Gf. von Virneburg sowie dessen Erben oder Dritten an sich bringen kann, überträgt Kg. F. sie ihm namens seiner genannten Mündel mit allen Zugehörungen, Kaufbriefen und sonstigen Urkunden, Registern sowie allen dem Herzogtum Luxemburg daran zustehenden Rechten und verzichtet an ihrer und ihrer Erben Statt darauf unter Aufgabe jedes Wiederkaufrechtes. Für den Fall, daß künftig von der Burg und Herrschaft Schönecken handelnde Urkunden beim Herzogtum Luxemburg, dem Gf. von Virneburg oder anderswo auftauchen sollten, sollen diese nur Eb. Jakob, dessen Stift oder dem Inhaber dieser Urkunde zustatten kommen.

Originaldatierung:
Des newnden tags im augste6 (nach Kop.).
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Wilhelmus Tacz canonicus Frisengen(sis). - KVv: Rta Jacobus Widerl (Blattmitte).

Überlieferung/Literatur

Org. im LHA Koblenz (Sign. Best. 1: Erzstift und Kurfürstentum Trier, A: Urkunden der geistlichen und staatlichen Verwaltung, n. 8082 [A]), Perg., S an purpur-grüner Ss. ab und verloren. - Kop.: Notariatsinstrument des öff. und des geistlichen Gerichts zu Koblenz geschworenen Notars Heinrich Kumpan von Aldendorf, Kler. der Diöz. Mainz, von 1452 Februar 287 ebd. (Sign. Best. 1: Erzstift und Kurfürstentum Trier, A: Urkunden der geistlichen und staatlichen Verwaltung, n. 8084), Perg., grünes großes S des geistlichen Gerichts zu Koblenz an Ps. - Abschrift im Perpetuale des Eb. Johann von Trier ebd. (Sign. Best. 1: Erzstift und Kurfürstentum Trier, C: Akten der geistlichen und staatlichen Verwaltung, n. 17 S. 326-330 n. 485), Perg. (15. Jh.). - Abschrift ebd. (Sign. Best. 1: Erzstift und Kurfürstentum Trier, C: Akten der geistlichen und staatlichen Verwaltung, n. 81 S. 131-135 n. 80), Perg. (15. Jh.). - Auf Befehl des (nicht namentlich genannten) Offizials der Trier Kurie von dem öff. Notar und geschworenen Schreiber der Trierer Kurie Andreas Wolffelt, Kler. der Diöz. Trier, ausgefertigtes sowie den öff. Notaren und geschworenen Schreibern ders. Kurie Nicolaus Hanßmann von Zell (de Zellis) und Hubert Malandri (Malanddarien) bezeugtes Vidimus von 1549 Dezember 7 ebd. (Sign. Best. 1: Erzstift und Kurfürstentum Trier, A: Urkunden der geistlichen und staatlichen Verwaltung, n. 8085), Perg., schwarzes großes S der Trierer Kurie an Ps. - Abschrift in der Stadtbibliothek Trier (Sign. Hs. 1703/322 2° fol. 13r-16v), Pap. (17. Jh.).

Druck: Chmel, Anhang n. 22.

Reg.: Chmel n. 957.

Anmerkungen

  1. 1Der Trierer Eb. Kuno von Falkenstein war 1388 gestorben.
  2. 2Vgl. die Urkunden von 1404 Oktober 28 und Dezember 13 bei Würth-Paquet, Table chronologique (1383-1419), n. 441, 447.
  3. 3Vgl. dazu die Urkunde des Trierer Elekten Ulrich von Manderscheid von 1431 Dezember 1 (Reg.: Regg. der Ebb. von Trier S. 161).
  4. 4Vgl. die Urkunde Kg. Wenzels von 1411 August 13 bei Würth-Paquet (wie Anm. 2) S. 153 n. 582.
  5. 5Siehe dazu die Urkunden Elisabeths von Görlitz von 1441 Mai 1 (Druck: Würth-Paquet, Table chronologique (1439-1443) S. 40-43 n. 98) und der Königin Elisabeth von Ungarn von 1441 Juli 22 (Druck: ebd. S. 47-50 n. 109; Reg.: oben H. 9 n. 13).
  6. 6Vgl. zu dieser Form der Datierung H. 9 n. 43 Anm. 3.
  7. 7Das Instrument wurde auf Befehl Dr. Helwigs von Boppard, Lehrers im geistlichen Recht und Offizials des geistlichen Gerichts zu Koblenz, ausgestellt sowie von dem öff. Notar Peter Schneider (Snyder) von Wetzlar und dem geschworenen Prokurator des geistlichen Gerichts zu Koblenz Godart von der Hohenminne (Hoermynne), Klerikern der Diöz. Trier, bezeugt.

Registereinträge

Nachträge

Nachtrag einreichen
Einreichen
Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 9 n. 45, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1442-08-09_6_0_13_9_0_12582_45
(Abgerufen am 28.03.2024).