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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 9

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Kg. F. gewährt dem Meister des Johanniterordens in Deutschland und dessen Orden die besondere Gnade, daß alle Entfremdungen von Ordensgut in Städten oder anderswo, die von den Eigenleuten des Ordens ohne Wissen und Zustimmung des für sie zuständigen Meisters oder Pflegers vorgenommen worden sind, kraftlos sein sollen, auch wenn sie mit Zustimmung von Stadträten oder Gerichten erfolgt sind, denen er die Zulassung solcher Handlungen verbietet.

Überlieferung/Literatur

Org. und Kop. noch nicht aufgetaucht. Ergibt sich aus H. 9 n. 156.

Reg.: Chmel n. 771 (danach das Datum und der Ausstellungsort); Regg.F.III. H.8 n. 38 (nach ebenfalls unzulänglicher Überlieferung).

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 9 n. 32, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1442-07-22_1_0_13_9_0_12569_32
(Abgerufen am 28.03.2024).