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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 9

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Kg. F. belehnt Johann von Saffenberg, Herrn zu Landskron, mit den vormals von seinem Vater Kraft von Saffenberg durch den Tod Friedrichs von Tomberg, Herrn zu Landskron, ererbten Reichslehen, namentlich mit haws und burch Landskron samt dem dortigen Berg mit seiner leger, wie die gelegen ist, von unden an bis oben aus sowie mit Königsfeld und dem dortigen Patronatsrecht (kyrchengifft) samt allen Rechten, Gerichten, Herrschaften, Mannschaften, Dienstleuten, Zinsen, Gülten und sonstigen Zugehörungen, und verfügt, daß Johann und dessen männliche Erben sowie im Falle deren Fehlens seine hinterbleibende Tochter diese Lehen in derselben Weise innehaben und besitzen sollen, wie sie Friedrich von Tomberg zu seinen Lebzeiten innegehabt hatte und Kraft von Saffenberg derzeit innehat und an uns komen sindt1. Der Kg. kündigt von besunderen unsern koniglichen genaden an, Johann und dessen Erben samt den genannten Lehen auf ewig bei sich und dem Reich behalten sowie niemandem verkaufen, verpfänden oder vertauschen zu wollen, wie auch Johann und dessen Erben sich Kg. und Reich nicht entfremden sollen. Kg. F. verfügt, daß all diese Bestimmungen vorbehaltlich der Rechte von Kg. und Reich sowie anderer gelten sollen, und bestätigt den Erhalt des gewöhnlichen Gehorsamseides von Johann.

Originaldatierung:
Des donrstages vür sent Marien Magdalenen tage.
Kanzleivermerke:
KVr: A.m.d.r. Jacobus de Lynß decretorum doctor. - KVv: Rta Jacobus Widerl (Blattmitte); Saffenberg (oberer rechter Blattrand).

Überlieferung/Literatur

Org. im LHA Koblenz (Sign. Best. 53: Reichsritterschaft, C: Besitzungen der Reichsritterschaft Kanton Niederrhein 25: Reichsherrschaft Landskron n. 1577), Perg., wachsfarbenes S 8 mit rotem S 13 an purpur-grüner Ss. vorn eingedrückt. - Kop.: Auf Befehl des (nicht namentlich genannten) Offizials der Kölner Kurie von dem öff. und der Kölner Kurie geschworenem Notar Andreas von Wehl (Well) ausgefertigtes sowie durch Petrus von Waldorf (Waldorpp) und Gerhard von Linz, Kanoniker des Stifts St. Aposteln zu Köln bzw. des Mariengradenstifts ebd., bezeugtes Vidimus von 1448 August 31 ebd. (n. 2302), Pap., grünes S an Ps. (beschädigt). - Vidimus der Kölner Schöffen Roland von Lyskirchen und Hermann von Riehl (Rijle) von 1467 Juli 14, das als Abschrift vorliegt ebd. (n. 2647 fol. 40r-56r, hier: fol. 45v-46v), Pap. (15. Jh.). - Vidimus Eb. Lothars von Trier von 1622 September 20 ebd. (n. 2520 fol. 7r-20v, hier: fol. 13r-v), Pap., grünes S der kurtrierischen Kanzlei auf fol. 18r aufgedrückt.

Die Saffenberger Belehnung konkurriert mit derjenigen der Bggff. von Rheineck (siehe H. 9 n. 22), was darauf zurückzuführen ist, daß Kg. Sigmund am 8. März 1422 Johann von Rheineck nicht nur mit seiner Hälfte des Tomberger Anteils an Landskron, sondern auch mit der Saffenberger Hälfte belehnte mit der Begründung, Kraft von Saffenberg habe nicht um die Belehnung nachgesucht ( RI XI n. 4761), während er am 23. September 1430 doch noch eine Belehnungsurkunde für Kraft ausstellte (ebd. n. 7794).

Reg.: Chmel n. 768 (mit dem Tagesdatum Juli 21); Quellen Landskron 1 n. 932.

Anmerkungen

  1. 1Dies bezieht sich wohl auf die Urkunde Krafts von Saffenberg, mit der er seinem Sohn Johann den Empfang der Reichlehen gestattete und die offenbar einer Auflassung an den Kg. gleichgesetzt wurde, von 1442 Juni 2 im LHA Koblenz (Sign. Best. 53: Reichsritterschaft, C: Besitzungen der Reichsritterschaft Kanton Niederrhein 25: Reichsherrschaft Landskron n. 1575), Perg., grünes S d. Ausst. an Ps. (beschädigt). Genau genommen handelt es sich hier nur um den halben Tomberger Anteil, dessen andere Hälfte die Bggff. von Rheineck geerbt hatten, an der Herrschaft Landskron, vgl. die Einenberger Belehnung H. 9 n. 20.

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 9 n. 31, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1442-07-19_1_0_13_9_0_12568_31
(Abgerufen am 28.03.2024).