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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 9

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Kg. F. belehnt Dietrich von Rheineck, Herrn zu Bruch und Tomberg, anstatt seines Vaters, des Bggf. Johann von Rheineck, mit den Reichslehen, namentlich (mit einer Hälfte von Landskron und mit Königsfeld sowie)1 mit der K. Sigmund durch die Weigerung der Lehnsnahme Krafts von Saffenberg, der recht darzu meynte zu haben, heimgefallenen, früher von Friedrich von Tomberg und Landskron innegehabten Hälfte (der Herrschaft) Landskron2 samt Nutzungen und Zugehörungen, doch vorbehaltlich der Dienste für K. und Reich sowie der Rechte anderer. Der Kg. bestätigt, daß Dietrich ihm dafür den gewöhnlichen Gehorsamseid geleistet hat.

Originaldatierung:
An sendt Peter und Paulus abend der zolffbotten (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Org. noch nicht aufgetaucht, der Siegelankündigung zufolge jedoch (Perg.) mit anh. S. - Kop.: Durch den öff. Notar Johann Franz Werner Eichas (auf S. 39) beglaubigte Abschrift im LHA Koblenz (Sign. Best. 43: Reichsherrschaft und Burggrafschaft Rheineck, n. 225 S. 35-37), Pap. (18. Jh.).

Reg.: Chmel n. 643 (ohne Tagesangabe); Quellen Landskron 1 n. 931.

Anmerkungen

  1. 1Die in Klammern gesetzten Textpassagen fehlen in der Kop. und sind nach n. 251 ergänzt. Genau genommen handelt es sich hier nicht um die Hälfte der gesamten Herrschaft Landskron, sondern des Tomberger Anteils daran. Mit der anderen Hälfte war Gerhard von Einenberg belehnt worden, s. H. 9 n. 20.
  2. 2Siehe dazu die Belehnungsurkunde Kg. Sigmunds für Johann von Rheineck von 1422 März 8: RI XI n. 4761.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 9 n. 22, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1442-06-28_1_0_13_9_0_12558_22
(Abgerufen am 28.03.2024).