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[RI XIII] Friedrich III. (1440-1493) - [RI XIII] H. 8

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K. F. teilt Othmar Peter und seinen Mitverwandten mit, daß in ihrem Streitfall mit Heinrich Goser (Geyser) nach abgeschlossener, ehedem Bürgermeistern und Rat der Stadt Rottweil erteilten Kommission1, und vormals ausgegangener kaiserlicher Ladung2 ihr Prozeßgegner in solichem hangendem rechten verstorben sei, die Rechte auf dessen Erben Philipp Fechter (Vechter) und seine Schwester Weipurg übergegangen seien und diese ihn um Fortführung des Verfahrens gebeten hätten. Er lädt sie daher auf den 45. Tag bzw. auf den ersten darauf folgenden Gerichtstag nach Erhalt dieser Ladung peremptorisch vor sich, um die Sache nach Anhörung aller Prozeßbeteiligten rechtlich zu entscheiden, und weist darauf hin, daß auch im Falle ihres Ausbleibens verhandelt werden wird.

Originaldatierung:
Am viertzehenden tag des moneds February (nach Kop.).

Überlieferung/Literatur

Kop.: Inseriert in dem anläßlich der Insinuation der Ladung aufgesetzten Notariatsinstrument3 des Johannes Nägelin4 (Negelin) von Ehingen, kaiserlicher und geschworener Notar des Stifts Bischofszell, von 1493 März 9 im Bundesarchiv Koblenz, Außenstelle Frankfurt (Sign. AR 1 - A/332 [n. 11]), Perg.

Anmerkungen

  1. 1Vgl. H. 8 n. 497.
  2. 2Siehe o. H. 8 n. 517.
  3. 3Die Insinuierung durch den Notar erfolgte im Hause Othmar Peters zu St. Gallen auf Betreiben Sigmund Störs, Bürgers zu Bischofszell, als gerichtlicher Beauftragter gebuer vogt der Weitpurg Fechter in deren und ihres Bruders Philipps Namen und bezeugt durch Hans Nußbauer und Hans Roggwiler gen. Custer.
  4. 4Ausführlich zu ihm Schuler, Notare 1 S. 315 n. 927.

Nachträge

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Empfohlene Zitierweise

[RI XIII] H. 8 n. 526, in: Regesta Imperii Online,
URI: http://www.regesta-imperii.de/id/1493-02-14_1_0_13_8_0_12534_526
(Abgerufen am 28.03.2024).